Zusammenfassung
Sachverständige werden im Strafverfahren mitunter auch zur Beurteilung der Verhandlungs-, Vernehmungs- oder Haftfähigkeit hinzugezogen. Verhandlungsfähigkeit meint einen psychischen und physischen Zustand, der es ermöglicht, mit dem Angeklagten strafgerichtlich zu verhandeln. Dazu muss der Angeklagte der Verhandlung folgen, die Bedeutung des Verfahrens und einzelner Verfahrensakten erkennen und würdigen sowie sich sachgerecht verteidigen können. Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten setzt voraus, dass dieser die Bedeutung des Tatvorwurfs und der Verdachtsgründe erfassen, eine überlegte Wahl zwischen Aussage und Schweigen treffen und den Inhalt seines Vorbringens, in Erkenntnis der Tragweite und orientiert an seinen Interessen, bestimmen kann, während ein Zeuge schon dann vernehmungsfähig ist, wenn mit ihm sinnvoll kommuniziert werden kann. Haftfähigkeit verlangt, dass der psychische und physische Zustand des Beschuldigten oder des Verurteilten den Freiheitsentzug zulässt.