Zusammenfassung
Für Schäden, die im bewusstlosen oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand herbeigeführt werden, etwa infolge einer gravierenden psychischen Störung, ist der Verursacher rechtlich nicht verantwortlich. Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit aufgrund einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung kommt es aber nicht allein auf die Diagnose an, sondern darauf, wie sich diese Erkrankung zum in Frage stehenden Zeitpunkt auf die Willensbildung des Betreffenden auswirkte. Minderjährige sind vor Vollendung des 7. Lebensjahres zivilrechtlich ebenfalls nicht verantwortlich. Im Zeitraum zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr entscheidet, ob der Minderjährige die zur Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit hat.