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13.06.2022 | Sars-CoV-2 | Nachrichten

Bundesrat billigt Corona-Pflegebonus

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Pflegende in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Bis zu 550 Euro pro Person sind möglich, je nach Qualifikation, Arbeitszeit und Aufgabenbereich. Die Steuerfreiheit für corona-bedingte Sonderleistungen beträgt künftig 4.500 Euro.

Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten dabei Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer*innen im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmer*innen, DRK-Schwesternschaften und Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern wie auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.

Der ursprünglich von den Koalitionsfraktionen initiierte Gesetzentwurf wurde während der Bundestagsberatungen noch um Regelungen ergänzt, die nicht mit dem Bonus zusammenhängen, wie unter anderem die Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege und die Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen.

Corona-bedingte Sonderleistungen bis 4.500 Euro steuerfrei

Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes stimmte der Bundesrat – ebenfalls am 10. Juni 2022 – zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hatte.

So sind Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei – unabhängig davon, ob die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur genannten Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.

Das Gesetz weitet zudem den begünstigten Personenkreis aus: Die Steuerfreiheit gilt künftig auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. (SK)

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