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Erschienen in: Notfall +  Rettungsmedizin 4/2006

01.06.2006 | Schwerpunkt: Forschung in der Notfallmedizin

Rechtliche Rahmenbedingungen der notfallmedizinischen Forschung

verfasst von: Dr. jur. H.-D. Lippert

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 4/2006

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Zusammenfassung

Die Forschung gestaltet sich in der Notfallmedizin besonders schwierig, weil eine Aufklärung des Patienten zum Einschluss in eine Studie in der Notfallsituation in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht möglich ist. Dabei besteht gerade in der Notfallmedizin ein großer Forschungsbedarf hinsichtlich Arzneimitteln, neuer Behandlungsmethoden oder Geräte. Meist ist hier der Vergleich neuer Behandlungsmethoden gegenüber Standardmethoden gefordert. Die rechtlichen Grundlagen der Forschung bestehen im Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, aber auch im Betreuungsgesetz. Das Kernproblem der notfallmedizinischen Forschung besteht jedoch in der Rechtfertigung des Eingriffs, die nur selten durch direkte Einwilligung des Notfallpatienten, häufig jedoch durch die Geschäftsführung ohne Auftrag erreicht wird. Damit steht der mutmaßliche Wille des Patienten, aber auch seine objektiven und subjektiven Interessen im Mittelpunkt der Abwägung. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Grundlagen für die notfallmedizinische Forschung.
Fußnoten
1
Die Ergebnisse des Workshops „Bestandsaufnahme Rettungsdienst“ sind veröffentlicht in Der Notarzt 1993, 16.
 
2
Vgl. hierzu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. 1993, Rdn. 671 ff. m.w.Nachw.
 
3
Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte ABl L 91 S. 13.
 
4
Taupitz, Fröhlich, Medizinische Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen, VersR 1997, 911
 
5
Vgl. Fegert, Kölch, Lippert, Sichere Arzneimittel auch für Kinder? ZRP 2003, 446
 
6
Vgl. hierzu Lippert, Forschung an und mit Körpersubstanzen – wann ist die Einwilligung des ehemaligen Trägers erforderlich? MedR 2001, 406.
 
7
Vgl. zum ganzen Komplex die verdienstvolle Dissertation von Halàsz, Das Recht auf bio-materielle Selbstbestimmung, 2004.
 
8
So Lenckner, Perron in: Schönke, Schröder, StGB, 25. Aufl. 2001, § 34 Rdn. 6 m.w.Nachw.
 
9
Die hier vertretene Auffassung deckt sich auch mit der in der Literatur zu § 677 BGB herrschenden Meinung. Vgl. Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, § 677, Rdn. 42 m. w. Nachw.; Sprau-Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 677 Rz. 13; Deutsch, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rz. 574, 670.
 
10
Vgl. Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. 1993, Rdn. 697 ff.
 
11
Lippert, Der Wille des Patienten als Behandlungsgrenze in der Notfallmedizin, Notfallmedizin 1989, 423; Lippert, Die Einwilligung in der medizinischen Forschung und ihr Widerruf, DMW 1997, 912; Deutsch, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rz. 669.
 
12
Vgl. Taupitz, Die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin—akzeptabel, notwendig oder unannehmbar für die Bundesrepublik Deutschland? VersR 1998, 542.
 
13
Taupitz (s. oben) stellt das für Deutschland häufig behauptete höhere Schutzniveau gegenüber dem MRB bei der Forschung an nichteinwilligungsfähigen Personen zu Recht sehr in Zweifel (544).
 
14
siehe Definition S. █.
 
Metadaten
Titel
Rechtliche Rahmenbedingungen der notfallmedizinischen Forschung
verfasst von
Dr. jur. H.-D. Lippert
Publikationsdatum
01.06.2006
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 4/2006
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-006-0826-y

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