01.01.2020 | Politik & Management
Politik & Management
Erschienen in:
Pflegezeitschrift
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Ausgabe 1-2/2020
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Auszug
Im neuen Pflegeberufegesetz sind erstmalig der Pflege vorbehaltene Tätgikeiten definiert. Sie dürfen ausschließlich von Pflegefachpersonen mit dreijähriger abgeschlossener Ausbildung oder akademisch ausgebildeten Fachkräften mit entsprechendem Abschluss übernommen werden. Vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG sind die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität. Nicht zu den Vorbehaltsaufgaben gehört die Durchführung der Pflege. Sie kann somit übertragen werden, beispielsweise an Pflegefachhelfer. (SK) …