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Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin 5/2004

01.08.2004 | Medizinrecht

Die gesetzlichen Grundlagen von Beruf, Tätigkeit und Ausbildung der Sanitäter in Österreich

verfasst von: Dr. P. M. Lissel, C. Gepart

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2004

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Zusammenfassung

In den letzten Jahrzehnten hat sich insbesondere für das nichtärztliche Personal in der Notfallmedizin ein zunehmend differenziertes Tätigkeitsspektrum ergeben, das von der Durchführung von Krankentransporten über Assistenz bei notärztlichen Maßnahmen bis zur selbständigen Versorgung von Notfallpatienten reicht. In Österreich waren Berufsbild, Tätigkeitsbereich und Ausbildung des nichtärztlichen Personals bislang nur lückenhaft im „Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste“ verankert. Um den gestiegenen Anforderungen der Praxis Rechnung zu tragen, wurde ein eigenständiges Sanitätergesetz in Kraft gesetzt und durch eine Ausbildungsordnung ergänzt. Der vorliegende Beitrag beschreibt Ziele und Inhalte dieser Rechtsgrundlagen, die im Hinblick auf Rechtssicherheit und Qualitätssicherheit auch für Deutschland Modellcharakter besitzen.
Fußnoten
1
Sofern im Text bei Personen in verkürzter Form nur von der männlichen Person gesprochen wird, sind diese Bezeichnungen als geschlechtsneutral aufzufassen; es sind stets männliche und weibliche Personen gemeint.
 
2
„Verordnung vom 12. September 2003, BGBl. II 420/2003; ferner die „Verordnung über Form und Inhalt des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises und des Fortbildungspasses für Sanitäter (Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung—SanAFV)“ vom 12. September 2003, BGBl. II 421/2003
 
3
Zu nennen sind hierbei insbesondere die Problemkreise des Ausbildungsstandards und Tätigkeitsumfangs (einschließlich der Notfallkompetenzen) des im Rettungswesen tätigen nichtärztlichen Personals, vgl. hierzu i.e. Lissel, Strafrechtliche Verantwortung in der präklinischen Notfallmedizin, 2001; ders. Rechtsfragen im Rettungswesen, 1998
 
4
Das Krankenpflegegesetz BGBl. 102/1961 wurde im Jahre 1997 zum MTF-SHD-G umbenannt.
 
5
Vgl. Erläuterungen Allgemeiner Teil der Regierungsvorlage des Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, 872 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP (RV 872 BlgNR 21 GP), teilweise abgedruckt in Schwamberger, Sanitätergesetz, 2. Auflage, und Hausreither in Aigner/Kletečka-Pulker/Kletečka/Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, III 55 ff.; vgl. bereits Aigner, Rechtsgrundlagen auf dem Sektor der Notfallmedizin, RdM 1996, 67 ff.; ferner Schörkl, Das Sanitätergesetz, RdM 2003, 4 ff.
 
6
Zur Entstehungsgeschichte vgl. Aigner, Entwurf eines BG über Ausbildung und Beruf der Sanitäter, RdM 1998, 185; ders. Entwurf eines Sanitätergesetzes, RdM 2001, 16; Schörkl, Das Sanitätergesetz, RdM 2003, 4 ff.
 
7
Erläuterungen zu Artikel I § 4 RV 872 BlgNR 21 GP.
 
8
Erläuterungen zu Artikel I § 5 RV 872 BlgNR 21 GP.
 
9
Erläuterungen zu Artikel I § 7 RV 872 BlgNR 21 GP.
 
10
Der gesamte Tätigkeitsbereich ist maßgeblich aus den Ausbildungsinhalten zu erschließen, Erläuterungen zu Artikel I § 9 RV 872 BlgNR 21 GP.
 
11
Erläuterungen zu Artikel I § 10 RV 872 BlgNR 21 GP.
 
12
Gemäß § 23 Abs. 1 SanG dürfen der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters nur in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden: Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, Malteser Hospitaldienst Austria, Österreichisches Rotes Kreuz, Sanitätsdienst des Bundesheers, Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Einrichtungen, sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils 5-jähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
 
13
Erläuterungen zu Artikel I § 12 RV 872 BlgNR 21 GP
 
14
Vgl. § 26 SanG. Zur Haftungsproblematik Aigner, Zur Haftung von Notarzt und Sanitäter, RdM 2002, 100 ff.
 
15
§ 29 Abs. 1, 2 SanG; die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen, § 29 Abs. 3 SanG.
 
16
Vgl. Erläuterungen Allgemeiner Teil und zu Artikel I § 29 RV 872 BlgNR 21 GP. Dabei wird betont, dass das österreichische Rettungswesen maßgeblich durch das unersetzliche Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter getragen wird.
 
17
§ 29 Abs 4 SanG; bei auftretenden Problemen müssen Notarzt oder Sanitäter jederzeit und unverzüglich einschreiten können, Schwamberger, Sanitätergesetz, Anm. 2 zu § 29.
 
18
Zu den Einzelheiten vgl. §§ 11 bis 34 und Anlage 1 San-AV
 
19
Vgl. § 34 SanG in Verbindung mit §§ 35 bis 39 und Anlagen 2 bis 4 San-AV
 
20
Gemäß den Erläuterungen zu Artikel I §§ 35 bis 37 RV 872 BlgNR 21 GP soll damit vor Antritt zur Ausbildung im Rahmen eines Einsatzes die Umsetzung des Erlernten erfolgen. Zugleich soll die Eignung für die Absolvierung der weiterführenden Ausbildung überprüft werden. Der Schwerpunkt des Einsatzes soll daher im Rahmen des Rettungsdienstes erfolgen.
 
21
Zu den Einzelheiten vgl. §§ 40 bis 62 und Anlage 5 San-AV.
 
22
§ 38 Abs. 1, 2 SanG in Verbindung mit §§ 63 bis 80 und Anlagen 6, 7 San-AV
 
23
§ 41 SanG; gemäß den Erläuterungen zu Artikel I §§ 38 bis 42 RV 872 BlgNR 21 GP soll das geforderte Stundenausmaß nach Erfahrungen im organisierten Rettungsdienst eine Absolvierung von durchschnittlich 50 Einsätzen ermöglichen, was eine ausreichende Praxiserfahrung gewährleistet.
 
24
§ 42 SanG in Verbindung mit §§ 81 bis 98 und Anlage 8 San-AV
 
25
Die theoretische Ausbildung ist in folgenden Fächern zu absolvieren: Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Dokumentation, § 43 SanG. Zu den Einzelheiten vgl. §§ 99 bis 109 und Anlage 9 San-AV.
 
26
§ 44 Abs. 1, 2 SanG in Verbindung mit §§ 110, 111 und Anlage 10 San-AV
 
Metadaten
Titel
Die gesetzlichen Grundlagen von Beruf, Tätigkeit und Ausbildung der Sanitäter in Österreich
verfasst von
Dr. P. M. Lissel
C. Gepart
Publikationsdatum
01.08.2004
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 5/2004
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-004-0666-6

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