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18.04.2024 | News Hebammen | Nachrichten

Interdisziplinäres Gremium

Neue Empfehlungen zu Schwangerschaftsabbruch und Reproduktionsmedizin

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Ein Jahr lang hat die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin Empfehlungen zu Schwangerschaftsabbrüchen, Eizellspenden und Leihmutterschaft ausgearbeitet. Nun wurde das 600 Seiten lange Gutachten vorgestellt.

Nach einjähriger Arbeit hat die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin ihren Abschlussbericht am 15. April 2024 vorgestellt. In zwei Arbeitsgruppen hatten sich das interdisziplinäre Gremium mit den Themen „Schwangerschaftsabbruch“, „Eizellspende“ und „Leihmutterschaft“ beschäftigt. Bundesfamilienministerin Lisa Paus begrüßt den über 600 Seiten langen Bericht der insgesamt 18 Expert*innen: „Ihre Empfehlungen bieten eine gute Grundlage für den nun notwendigen offenen und faktenbasierten Diskurs.“

Fokus mehr auf die Schwangere legen

Laut der Kommission sollte ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Schwangerschaftswoche rechtmäßig und straflos sein. Sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, sollte ein Schwangerschaftsabbruch aber grundsätzlich rechtswidrig sein. Wie bisher sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, zum Beispiel bei einer Gesundheitsgefahr der Schwangeren. In der mittleren Schwangerschaftsphase besteht ein Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber, bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt und ab wann dieser rechtswidrig ist.

Um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, empfehlen die Expert*innen verstärkte Aufklärungs- und Präventionsarbeit, insbesondere einen kostenfreien Zugang zu Verhütungsmitteln auch nach dem 22. Lebensjahr. Die Arbeitsgruppe habe es erreicht, den Fokus mehr auf die Schwangere zu legen, erläuterte Prof. Liane Wörner, Rechtswissenschaftlerin an der Universität Konstanz und wissenschaftliche Koordinatorin der ersten Arbeitsgruppe der Kommission. Der Schutz des ungeborenen Lebens sei nur gemeinsam mit der Schwangeren möglich.

Enge Voraussetzungen für Eizellspende und Leihmutterschaft

Das Verbot der Eizellspende bezeichnet die Kommission als „überholt und nicht mehr überzeugend“. Die Spende könnte ermöglicht werden bei Eizellen, die der Frau für eigene Fortpflanzungszwecke entnommen wurden/werden, aber nicht mehr benötigt werden (z.B. im Rahmen der eigenen Kinderwunschbehandlung oder beim Social Freezing) oder rein fremdnützig bei einer Frau nach hormoneller Stimulation. In beiden Fällen müssen einige Bedingungen eingehalten werden wie die freiwillige, selbstbestimmte Einwilligung der Spenderin und der Empfängerin, die Begrenzung der Zahl der so gezeugten Kinder sowie bei fremdnütziger Spende eine angemessene Versicherung und Aufwandsentschädigung.

Aufgrund ethischer, praktischer und rechtlicher Überlegungen sollte die altruistische Leihmutterschaft dagegen verboten bleiben oder lediglich unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. nahes verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen Wunscheltern und Leihmutter) ermöglicht werden.

bmfsfj.de

uni-konstanz.de

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