Zusammenfassung
Im Pflegeweiterentwicklungsgesetz wurde die Tätigkeit des Demenzbegleiters bzw. der zusätzlichen Betreuungskräfte in einer Richtlinie im August 2008 neu geschaffen und genauer definiert. Die Richtlinie macht eindeutige Angaben zu den Aufgaben und zur Qualifikation dieser Mitarbeiter, um die Versorgungssituation von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Sinne des § 45a Abs. 1 SGB XI zu verbessern. Die Kooperation des Demenzbegleiters innerhalb der Einrichtung wird in dieser Richtlinie nicht genauer festgelegt. Die Einrichtung selbst legt fest, welche Organisationsstruktur sie hierfür auswählt. Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Betreuung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz muss die Zusammenarbeit im Team und mit Angehörigen genau geregelt werden. Zuständigkeiten, Verantwortung, Ansprechpartner und Aufgabenbereiche sollten in einer Stellenbeschreibung für jeden Mitarbeiter einsehbar sein.