Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er unter den zutreffenden Umständen und seinen persönlichen (beruflichen) Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist. Die Sorgfaltspflicht berücksichtigt alle Erkenntnisse bezüglich der Situation des Patienten/Bewohners und seiner Umgebung. Der Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn das Pflegepersonal nicht die gesicherten pflegerischen Erkenntnisse berücksichtigt, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft, Technik und der aktuellen Pflegewissenschaft entsprechen.