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2017 | Recht und Qualität | Buch

Von Fall zu Fall – Pflege im Recht

Rechtsfragen von A–Z

verfasst von: Rolf Höfert

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Vorbeugen ist besser als haften! Aus Rechtsfällen lernen.

Das Buch gibt Tipps zur Rechtssicherheit für eine verantwortungsvolle Pflege. Pflegende kommen immer häufiger in Situationen in denen sich arbeits-, straf- und haftungsrechtliche Fragen stellen. Dieser Rechtsratgeber vermittelt Sensibilität für die rechtlichen Fallstricke und gibt damit Sicherheit im Pflegealltag. Schnell und kompakt finden die Leser alle wichtigen Antworten von A wie Abmahnung über P wie Patientenverfügung, bis Z wie Zwangsernährung.

Die 4.Auflage ist komplett aktualisiert und ergänzt durch neue Fallbeispiele, das Patientenrechtegesetz sowie durch die neuen Dokumentationsrichtlinien.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Abmahnung
Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit Pflegefehlern kommt der Abmahnung eine besondere Bedeutung zu. Die Abmahnung erfüllt vor allem eine Rüge-, Hinweis- und Warnfunktion und ist in vielen Fällen der erste Schritt zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Dieser arbeitsrechtliche Schritt erfolgt oft direkt nach einem Vorfall innerhalb der Pflegeleistung, bevor die Staatsanwaltschaft ermittelt bzw. zivilrechtliche Forderungen aufkommen.
Rolf Höfert
Ärztliche Anordnung
Zusammenfassung
Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt nach bestehender Rechtslage grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Er darf diese Tätigkeiten dem Assistenzpersonal übertragen, ist damit aber zur Aufsicht und Kontrolle des für ihn tätig werdenden Personals verpflichtet.
Rolf Höfert
Alkohol im Dienst
Zusammenfassung
Bei Pflegenden tritt häufig die Gewissensfrage auf, wie sie sich unter rechtlichen Aspekten verhalten sollen, wenn ein alkoholisierter Kollege den Dienst antritt oder ein alkoholisierter Arzt einen Patienten behandelt. Ähnlich wie bei der Straßenverkehrsordnung gilt auch beim Alkohol im Dienst, dass Mitarbeiter eine Mitverantwortung übernehmen. Das heißt, wer zulässt, dass ein alkoholisierter Mitarbeiter pflegerisch tätig wird und z. B. die Schicht für 32 Patienten übernimmt, trägt gleichfalls die Verantwortung für Mängel, die hierdurch in der Patientenversorgung entstehen.
Rolf Höfert
Altenheim
Zusammenfassung
Im Altenpflegebereich häufen sich strafrechtliche Ermittlungen, Strafprozesse und zivilrechtliche Haftungsprozesse von Bewohnern, Angehörigen und Sozialversicherungsträgern gegen die Einrichtung bzw. gegen einzelne Pflegende. Hauptvorwürfe sind ungerechtfertigte Fixierungen, Druckgeschwüre, Mangelernährung, mangelnde Dokumentation, unterlassene Hilfeleistung und mangelhafter Nachtwacheneinsatz.
Rolf Höfert
Altenpflegegesetz
Zusammenfassung
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.10.2002 AZ 2 BvF 1/01 wurde die Regelungskompetenz des Bundes für das Berufsbild Altenpflege festgestellt. Damit wurden zugleich die bis dahin bestehenden 17 Ausbildungsregelungen in 16 Bundesländern aufgehoben. Diese Entscheidung führte dazu, dass das Berufsbild Altenpflege gemäß Art. 74 GG den Heilberufen zugeordnet wurde.
Rolf Höfert
Alternative Heil- und Pflegemethoden
Zusammenfassung
Im pflegerischen Alltag ist häufig die Anwendung alternativer Heil- und Pflegemethoden, z. B. Wickel, Umschläge, strittig. Hier ist zu differenzieren zwischen der pflegerischen Tätigkeit im Krankenhaus und der Tätigkeit im Altenheim sowie der ambulanten Pflege.
Rolf Höfert
Ambulante Pflege
Zusammenfassung
Das Fallpauschalengesetz sieht vor, dass Patienten mit oftmals noch hohem Pflegebedarf heute früher aus dem Krankenhaus entlassen werden. Hinzu kommt die demografische Entwicklung, die einen steigenden Anteil pflegebedürftiger alter Menschen zur Folge hat. Dementsprechend umfangreich gestalten sich die Anforderungen an ambulante Pflegekräfte.
Rolf Höfert
Arbeitnehmerhaftung
Zusammenfassung
Als Folge steigender Schadenersatzansprüche aus Behandlungs- und Pflegefehlern wurden die Haftpflichtprämien für die Einrichtungsträger angehoben. Dadurch kommt es auch vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
Rolf Höfert
Aufgabenstellung
Zusammenfassung
Die Berufe der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege gelten im Sinne von Artikel 74 des Grundgesetzes, Abs. 1, Nr. 19 als »anderer Heilberuf«. Grundlage für die Tätigkeit und die Verantwortlichkeit in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege sind das Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 (BGBl I S. 1690) und das Krankenpflegegesetz vom 16.07.2003 (BGBl I S. 1442). Die Gesetze regeln die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und so auch zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der Ausbildungsziele (§ 3).
Rolf Höfert
Aufklärung von Patienten
Zusammenfassung
Vor einer diagnostischen Maßnahme oder einer Operation muss der Patient über die Dringlichkeit der Maßnahme aufgeklärt werden. Daher unterliegt dem Arzt die Beweislast, dass eine vollständige und richtige Aufklärung erfolgt ist (BGH, Urteil vom 26.06.1990, VI ZR 289/89, und BGH-Urteil vom 07.11.2006, VI ZR 206/05).
Rolf Höfert
Aufzeigen von Bedenken
Zusammenfassung
In den vergangenen Jahren hat sich der Begriff der Überlastungsanzeige bei personellen Engpässen gefestigt. Es ist sicherlich unter rechtlichen Anforderungen unabdingbar, dass die für die jeweilige Schicht bzw. den Ablauf zuständige Pflegekraft ihre Bedenken bezüglich der Patientenverantwortung an die Stationsleitung oder Pflegedienstleitung umgehend schriftlich weitergibt, um bei Konsequenzen aus der Unterbesetzung von der Organisationshaftung befreit zu werden. Der Empfang ist schriftlich zu bestätigen.
Rolf Höfert
Bedarfsmedikation
Zusammenfassung
Der Begriff »Bedarfsmedikation« ist unklar und darf nicht Grundlage für pflegerisches Handeln sein. Eine Medikation muss jeweils konkret auf die Situation des Patienten hin erfolgen. Da Anordnungen der Therapie grundsätzlich schriftlich durch den Arzt ausgeführt werden müssen, ist eine pauschale Bedarfsmedikation rechtlich problematisch. Diese Anordnung ist unkorrekt; da sie nicht auf die konkrete Situation des Patienten abgestimmt ist. Diagnostische und therapeutische Entscheidungen obliegen grundsätzlich dem Arzt. Die Pflegeperson würde bei Durchführung der Bedarfsmedikation ärztliche Entscheidungen treffen und wäre damit im Sinne des Übernahmeverschuldens haftbar.
Rolf Höfert
Befähigungsnachweis
Zusammenfassung
In vielen Einrichtungen gibt es vor dem Hintergrund der haftungsrechtlichen Verantwortung sog. Spritzenscheine, die im Rahmen der Delegation als Befähigungsnachweise gelten. Dieser Spritzenschein entbindet aber nicht von der Durchführungsverantwortung, d. h. der individuellen, rechtlichen Würdigung einzelner Komplikationen, die während einer Injektion auftreten können. Ein Befähigungsnachweis ist lediglich eine organisatorische Möglichkeit, die Qualifikation einzelner Pflegekräfte für bestimmte ärztlich delegierbare Tätigkeiten formal festzulegen.
Rolf Höfert
Berufsordnung
Zusammenfassung
Die Berufsordnung stellt an professionell Pflegende verbindliche Anforderungen, dies gilt sowohl im Sinne des Altenpflegegesetzes als auch des Krankenpflegegesetzes.Die Berufsordnung stellt an professionell Pflegende verbindliche Anforderungen, dies gilt sowohl im Sinne des Altenpflegegesetzes als auch des Krankenpflegegesetzes.
Rolf Höfert
Betäubungsmittel
Zusammenfassung
Im Pflegealltag entstehen häufig Missverständnisse, wenn es um die Anwendung von Betäubungsmitteln geht. Der Umgang mit Betäubungsmitteln bedarf der Erlaubnis. Die wichtigsten Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz BtMG) i. d. F. vom 01. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Achtzehnte Betäubungsmittelrecht-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28) und am 18. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3944) sowie am 11.11.2015 (BGBl. I S. 1992).
Rolf Höfert
Betreuungsrecht
Zusammenfassung
Seit dem 01.01.1992 gilt das neue Betreuungsrecht, geändert durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz durch Bundestagsbeschluss vom 18.02.2005 (BT-Drs. 15/2494, 15/4874) und Bundesratsbeschluss vom 18.03.2005 (BR-Drs. 121/05) und zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts am 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 48 vom 31.07.2009). Das Betreuungsrecht löste das bis 1991 geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige ab. Das neue Recht geht von Betreuung und nicht von Entmündigung und Vormundschaft aus. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Betreuungsrecht ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Rolf Höfert
Beurteilung
Zusammenfassung
Im Pflegealltag sorgen Beurteilungsfragen häufig für Verunsicherung. Gleichwohl sind diese Fragen notwendig und haben eine rechtliche Bedeutung. Für den Pflegebereich gilt seit 1989 der Tarifvertrag mit Bewährungsfristen. Das bedeutet im tarifgebundenen Bereich, dass eine regelmäßige Mitarbeiterbeurteilung für eine Höhergruppierung Bedeutung hat. Beurteilungen sind auch Elemente der Qualitätssicherung. Denn aus den Standards, Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen der Abteilung können Leistungskriterien für jeden einzelnen Mitarbeiter abgeleitet werden.
Rolf Höfert
Beweislast
Zusammenfassung
Die Haftungsansprüche gegen Pflegende steigen sowohl im Krankenhaus als auch im Altenheim und im ambulanten Pflegebereich. Auf der Grundlage des Altenpflege- und Krankenpflegegesetzes mit der Zuordnung eigenverantwortlicher Aufgaben (§ 3) ist die Haftung für Pflegefehler bedingt.
Rolf Höfert
Datenschutz
Zusammenfassung
Medizinische und pflegerische Daten gehören zu den sensibelsten Informationen. Daher gilt für den Umgang mit Patientendaten eine Vielzahl gesetzlicher Grundlagen.
Rolf Höfert
Dekubitus
Zusammenfassung
Die Entstehung, mangelnde Prophylaxe und Versorgung eines Dekubitus (Druckgeschwürs) werden unter strafrechtlichen, zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Aspekten als Pflegefehler eingestuft. Rechtsmedizinische Untersuchungen im Jahr 1998 an 10.222 Verstorbenen im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Leichenschau in Hamburg zeigten, dass 11,2% der Leichname unbehandelte Druckgeschwüre aufwiesen.
Rolf Höfert
Delegation
Zusammenfassung
Im Pflegealltag kommt es oftmals zu Kompetenzproblemen zwischen ärztlicher und pflegerischer Profession bzw. zwischen Pflegefach- und Hilfskräften, insbesondere wenn es um die Übertragung und Übernahme ärztlicher Aufgaben geht. In der Altenpflege sind Aufgabenstellung und Verantwortung für Pflegende diesbezüglich klar geregelt. Hier gilt § 3 des Altenpflegegesetzes, Abs. 2.: »Die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschl. der Ausführung ärztlicher Verordnungen«.
Rolf Höfert
Dokumentation
Zusammenfassung
Die Pflegedokumentation gehört zu den wesentlichen und selbstverständlichen Instrumenten der Pflege. Pflegende haben ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Altenpflege- und Krankenpflegegesetzes sowie der Qualitätssicherung zu erfüllen. Darum auch gewährleistet die Dokumentation eine fachliche und sichere Kommunikation aller an der Pflege und Behandlung beteiligten Leistungserbringer. Eine ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen gehört darüber hinaus zu den selbstverständlichen Pflichtleistungen gegenüber dem Patienten und ist im Interesse des geschlossenen Krankenhausaufnahme-, Heim- oder Pflegevertrages. Für die Umsetzung einer einwandfreien Pflegedokumentation hat der Träger der Einrichtung Sorge zu tragen.
Rolf Höfert
Einsichtsrecht
Zusammenfassung
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein Zweifel daran, dass Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Krankenhaus und dem Pflegeheim einen Informationsanspruch bezüglich der über sie festgehaltenen Daten haben. Als Formen der Informationen kommen die Herausgabe, die Einsichtsgewährung und Auskunft an den Patienten selbst, einen anderen Arzt oder einen Bevollmächtigten des Patienten (Rechtsanwalt) in Betracht. Der Informationsanspruch des Patienten erstreckt sich immer nur auf die Unterlagen, die der Arzt oder das Krankenhauspersonal selbst hergestellt hat.
Rolf Höfert
Einwilligung
Zusammenfassung
Ärztliche und pflegerische Maßnahmen stellen gemäß §§ 223 ff. des Strafgesetzbuchs zunächst immer eine Körperverletzung dar, die ohne Beweis eines Rechtfertigungsgrunds strafrechtliche Folgen nach sich ziehen müssten. Dies betrifft Maßnahmen wie z. B. Injektion oder Katheterismus.
Rolf Höfert
Entlassungsmanagement
Zusammenfassung
Wird ein Patient bzw. Bewohner entlassen oder einer anderen Pflegeeinheit überantwortet, spielen rechtliche Aspekte für Träger und Pflegende eine zentrale Rolle, denn sie dienen letztlich der Beweiserleichterung. Vorrangiges Ziel hierbei ist, den Patienten vor Schaden zu bewahren. Darum muss in der politisch und gesetzlich verankerten integrierten Versorgung die reibungslose und sichere Kommunikation aller Beteiligten gewährleistet sein.
Rolf Höfert
Ernährung
Zusammenfassung
In diesem Zusammenhang sind rechtlich Pflege- und Behandlungsfehler bei Mangelernährung zu sehen. Die Pflegedefizite im Bereich der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung von Pflegebedürftigen werden ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zugeordnet. Verstärkt wirkt diese Thematik in der Pflege von Demenzkranken. Die Vorwürfe gelten mangelnder Einschätzung des Kalorien-, Nährstoff- und/oder Flüssigkeitsbedarfs, den Folgen einer Mangelernährung oder Dehydration. Bei betroffenen Patienten/Bewohnern können Verwirrtheits- und Unruhezustände mit zusätzlicher Gefährdung, z. B. Sturz, auftreten.
Rolf Höfert
Fahrlässigkeit
Zusammenfassung
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er unter den zutreffenden Umständen und seinen persönlichen (beruflichen) Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist. Die Sorgfaltspflicht berücksichtigt alle Erkenntnisse bezüglich der Situation des Patienten/Bewohners und seiner Umgebung. Der Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn das Pflegepersonal nicht die gesicherten pflegerischen Erkenntnisse berücksichtigt, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft, Technik und der aktuellen Pflegewissenschaft entsprechen.
Rolf Höfert
Fort- und Weiterbildung
Zusammenfassung
Die Erwartungen der Gesellschaft an professionelle hochwertige Pflege verändern sich ständig und werden zunehmend komplexer. Im zentralen Interesse der Pflege steht der Mensch in seiner Gesamtheit. Ziel ist die Förderung und die Erhaltung seiner Gesundheit im Lebensprozess. Hierzu leistet Pflege ihren spezifischen Beitrag.
Rolf Höfert
Freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung)
Zusammenfassung
Im Pflegealltag häufen sich die Vorwürfe gegen Pflegende wegen ungerechtfertigter Fixierung bzw. mangelhafter Pflege bei Fixierten. Hier geht es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung aufgrund nicht ärztlich verordneter, rechtlich beantragter und korrekter Durchführung. Ein wesentlicher Vorwurf ist herbei die mangelnde Beaufsichtigung eines Fixierten und die mangelnde Dokumentation. Die fixierende Pflegeperson kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden. Strafrechtlich kann sich die Fixierung als Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB darstellen. Dieses kann nur angenommen werden, wenn die Fixierung widerrechtlich erfolgte.
Rolf Höfert
Gewalt in der Pflege
Zusammenfassung
Seit Jahren wird von Aggression und Gewalt des Pflegepersonals gegenüber Patienten in Pflegeeinrichtungen berichtet. Hochrechnungen gehen von 350.000 Fällen pro Jahr aus, indem ältere Menschen einmal jährlich körperliche Gewalt erfahren. Gewalt und Misshandlungen finden auch unter Pflegenden und von Patienten/Bewohner gegenüber Pflegenden statt. Die Vorfälle werden oft tabuisiert bzw. wegen unerklärlicher Ängste der Beobachter nicht gemeldet. Eine große Dunkelziffer besteht in der häuslichen Versorgung Pflegebedürftiger.
Rolf Höfert
Haftung/Pflegefehler
Zusammenfassung
In den Jahren hat sich die Zahl der Prozesse gegen Pflegende verstärkt, weil die Rechtsempfindlichkeit der Bevölkerung gegenüber der Behandlung und Pflege in den verschiedenen Leistungsbereichen zugenommen hat. Darüber hinaus setzt die Gesetzeslage eine höhere Kompetenz und die Qualitätssicherung voraus. Die Schmerzensgeldansprüche bei Körperverletzungen mit dauerhaften und schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigungen sind in den letzten Jahren stark gestiegen.
Rolf Höfert
Hygiene
Zusammenfassung
Die noch immer zu hohe Zahl von 500.000 nosokomialen Infektionen jährlich in Deutschland muss alle Beteiligten zu einem weiteren Engagement in der Infektionsprophylaxe und -therapie veranlassen. Jährlich wiederkehrende Pressemeldungen zu krankenhausbedingten Infektionen mit tausenden Toten verunsichern die Bevölkerung und geben dringenden Handlungsbedarf. Die Forderungen einer sachgemäßen Hygiene betreffen Krankenhaus, Altenheim und die ambulante Pflege mit den Maßnahmen der Infektionsverhütung. Seit 01.07.2009 besteht eine Meldepflicht für Methicillin-resistente Stämme von Staphylococcus aureus (MRSA).
Rolf Höfert
Infusion
Zusammenfassung
Im Pflegealltag kommt es häufig zu Auseinandersetzungen beim Anlegen von Infusionen, Perfusoren und Infusomaten. Die Gründe liegen zumeist in der Delegationsfähigkeit und Umsetzungskompetenz. Die Anordnung und Dosierung obliegen dem Arzt im Sinne seiner Verantwortung für diagnostische und therapeutische Entscheidungen. Die Delegation einzelner ärztlicher Tätigkeiten auf das Pflegepersonal ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erlaubt. Mit dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz wird die Ausführung ärztlich verordneter Maßnahmen jeweils im § 3 als Kenntnis, Fähigkeit und Fertigkeit vorausgesetzt.
Rolf Höfert
Injektion
Zusammenfassung
Die Verabreichung von Injektionen und Blutentnahmen aller Art ist grundsätzlich ärztlicher Verantwortungsbereich. Diese Maßnahmen kann der Arzt delegieren, er muss jedoch sowohl die Gefährlichkeit für den Patienten als auch die Fähigkeit der Pflegekraft, der er die Tätigkeit überantworten möchte, richtig einschätzen. Dieses Vorgehen ist im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz, jeweils § 3, geregelt.
Rolf Höfert
Kodex für professionelles Verhalten
Zusammenfassung
Der ICN ist ein Zusammenschluss von nationalen Berufsverbänden der Pflege und vertritt weltweit Millionen von Pflegenden. Seit 1899 ist der von Pflegenden für Pflegende geführte Verband die internationale Stimme der Pflege und macht sich zum Ziel, Pflege von hoher Qualität für alle sicherzustellen und sich für eine vernünftige Gesundheitspolitik weltweit einzusetzen.
Rolf Höfert
Krankenhaus
Zusammenfassung
Der Pflegealltag im Krankenhaus ist geprägt von kurzer Verweildauer des Patienten bei hoher Pflegeintensität, umfangreichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, knappen Personalressourcen und der Fallpauschalenfinanzierung.
Rolf Höfert
Krankenpflegegesetz
Zusammenfassung
Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442, BGBl. III S. 2124–2123, BGBl. I S. 1776, 1789) trat am 01.01.2004 in Kraft. Neben den veränderten Berufsbezeichnungen ist die Erweiterung des Ausbildungsziels (§ 3) wesentlich für den Pflegealltag. In § 3 wurde die Eigenverantwortlichkeit der Pflege festgelegt. Hieraus leitet sich auch ein Haftungsanspruch im Sinne der Organisations-, Anordnungs- und Durchführungsverantwortung für die Träger der Einrichtung und für den Patienten ab.
Rolf Höfert
Kündigung
Zusammenfassung
Im Pflegealltag ist oft die Würdigung einer ordentlichen oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung strittig. Zur Kündigung bedarf es der schriftlichen Erklärung, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Nur bei der außerordentlichen Kündigung sind Gründe anzugeben. Wirksam wird die Kündigung mit Zugang beim Empfänger. Es empfiehlt sich die Kündigung per Einschreiben im Sinne der Dokumentation zu versenden.
Rolf Höfert
Laienpflege/zusätzliche Betreuungskräfte
Zusammenfassung
Unter Laienpflege ist die Betreuung ohne berufliche Qualifikation zu verstehen. Die demographische Entwicklung und die schwindenden Ressourcen der Sozialversicherungsleistungen führen letztlich dazu, dass Angehörige verstärkt in die pflegerische Betreuung und Versorgung eingebunden werden müssen.
Rolf Höfert
Medikamente
Zusammenfassung
Im Pflegealltag gibt es immer wieder rechtliche Fragen bzw. Auseinandersetzungen im Umgang mit und in der Verabreichung von Medikamenten. Grundsätzlich gilt die Anordnungs- und Verordnungspflicht des Arztes, weil dieser für Diagnostik und Therapie verantwortlich zeichnet. Pflegepersonen dürfen nicht eigenmächtig in die Medikation für den Patienten eingreifen.
Rolf Höfert
Medizinproduktegesetz (MPG)
Zusammenfassung
Das Medizinproduktegesetz (MPG) vom 02.08.1994 (BGBl 1994 I, S. 163) in der Fassung vom 07.08.2002 (BGBl I, S. 3146), zuletzt geändert am 25.07.2009 (BGBl I, S. 2326), stellt rechtliche Anforderungen an den Pflegedienst.
Rolf Höfert
Nachtwache
Zusammenfassung
Der Nachtdienst in den Pflegeeinrichtungen ist ein wichtiges Element der Organisationsstruktur. Sind am Tag alle Berufsgruppen des Gesundheitswesens und der ergänzenden Dienste verfügbar, so konzentriert sich die Verantwortung für die Patienten- oder Bewohnereinheit in den Nachtstunden auf eine Pflegeperson. Der Pflegedienstleitung und Stationsleitung obliegen in der Auswahl und Einteilung zum Nachtdienst die Organisationsverantwortung und -haftung, die Delegationshaftung und die Qualitätssicherung. Die Pflegeperson des Nachtdienstes übernimmt bei Dienstantritt die Organisationsverantwortung für den gesamten pflegerischen Bereich und die Anordnungsverantwortung für evtl. zusätzlich eingesetzte Hilfskräfte.
Rolf Höfert
Nadelstichverletzungen
Zusammenfassung
Im Gesundheitsbereich sind die Pflegenden neben den Ärzten die am häufigsten betroffene Berufsgruppe von Nadelstichverletzungen. Die Schätzungen für derartige Verletzungen mit Infektionsrisiko liegen zwischen 500.000 und 700.000 Ereignissen jährlich.
Rolf Höfert
Patienten- und Bewohnerrechte
Zusammenfassung
Die Rechte des Patienten ergeben sich aktuell u. a. aus dem Grundgesetz, Sozialversicherungsgesetzen mit Qualitätskriterien, dem Patientenrechtegesetz, dem Strafrecht und dem Zivilrecht. Verdeutlicht werden die Rechte in der Patientencharta, der im Jahr 2006 veröffentlichten Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland.
Rolf Höfert
Patientenverfügung
Zusammenfassung
Die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und die Konsequenzen für Betreuer und das Behandlungsteam sind eindeutig im 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 in den § 1901a, 1901b, 1901c und 1904 eindeutig geregelt.
Rolf Höfert
Personalsituation
Zusammenfassung
Die Personalsituation in Krankenhäusern, Altenheimen und ambulanten Pflegediensten gestaltet sich problematisch und damit auch die korrekte Durchführung von Aufgaben im Sinne aller Vorschriften und Empfehlungen. Dieses liegt in der Verweildauerverkürzung im Krankenhaus und der steigenden Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnern, u. a. durch die steigende Zahl Demenzkranker.
Rolf Höfert
Qualitätssicherung
Zusammenfassung
Im Sinne des Verbraucherschutzes wurden zur Sicherheit der Patienten bzw. Bewohner im Krankenversicherungsrecht und Pflegeversicherungsrecht hohe Maßstäbe zur Versorgungsqualität und Qualitätssicherung geprägt. Diese sind als Anforderungsprofil der Pflege unter rechtlicher Verantwortung zu sehen.
Rolf Höfert
Remonstration
Zusammenfassung
Unter einer Remonstration versteht man das Recht und die Pflicht, eine gefahrengeneigte Versorgung schriftlich und damit nachweislich anzuzeigen. Kann eine Pflegeperson eine ihr angewiesene Maßnahme nicht ausführen, weil sie nicht ausreichend qualifiziert ist oder die Versorgungsqualität nicht für gewährleistet hält, so ist sie verpflichtet, die Umsetzung der Anordnung zu verweigern.
Rolf Höfert
Risikomanagement
Zusammenfassung
Im Fokus des Risikomanagements steht die Patientensicherheit. Zahlreiche Studien zeigen für den Krankenhausbereich jährlich 5–10% »unerwünschte Ereignisse« wie Schäden, Behandlungsfehler und Todesfälle. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert die Patientensicherheit als »Bewahrung des Patienten vor unnötigen Schädigungen oder potenziellen Schädigungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge«. Vergleichbar zum hochsensiblen Bereich der Luftfahrt muss es im Gesundheitswesen um eine offene Fehlerkultur und -prävention gehen.
Rolf Höfert
Risikodokumentation
Zusammenfassung
Die Risikodokumentation ist ein Bestandteil der Qualitätssicherung und dient insbesondere der Beweisführung bei straf- und zivilrechtlichen Belangen. Besondere Bedeutung kommt ihr auch im Rahmen der sich verkürzenden Verweildauer in Krankenhäusern und der integrierten Versorgung zu.
Rolf Höfert
Röntgen
Zusammenfassung
In Ambulanz, Operationsdienst und Endoskopie kommt es immer wieder zu Verschiebungen der Tätigkeitsmerkmale, indem Pflegekräfte Röntgenkontrollaufnahmen, Durchleuchtungen und spezielle Assistenz durchführen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um keine pflegerische Tätigkeit, da hierfür die spezielle Berufsgruppe der radiologisch technischen Assistenz zuständig ist. Sollte es dennoch wegen spezifischer pflegerischer Assistenz z. B. in der Endoskopie zum Einsatz kommen, so ist im Sinne der Röntgenverordnung vom 30.04.2003 zu beachten, dass es zunächst um den Arbeitsschutz, vergleichbar mit den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, geht.
Rolf Höfert
Schmerz
Zusammenfassung
Der akute und chronische Schmerz von Patienten prägt den Ablauf des Pflegealltags und stellt hohe Anforderungen an die Pflegenden. Zur umfassenden Schmerztherapie gehört neben der Diagnostik von Ursachen eine aktuelle, systematische Schmerzeinschätzung und Verlaufskontrolle. Seit Januar 2004 gilt der Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege als verbindlich.
Rolf Höfert
Schweigepflicht
Zusammenfassung
Die Einhaltung der Schweigepflicht wird dem Bewohner/Patienten durch § 203, (1) 1. StGB garantiert und ist für alle Gesundheitsberufe verpflichtend.
Rolf Höfert
Selbstbestimmung des Patienten
Zusammenfassung
Mit den Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin wächst auch die Angst der Menschen vor erzwungener Lebens- und Leistungsverlängerung am Lebensende. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten umfasst das Recht, jeder medikamentösen, operativen oder sonstigen Behandlungs- und Pflegemaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Grundlage für die Patientenautonomie ist das Grundgesetz, insbesondere Artikel 1, der zur Achtung und zum Schutz der Würde und Freiheit des Menschen sowie seines Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet.
Rolf Höfert
Sorgfaltspflicht
Zusammenfassung
Der § 276 BGB regelt in Abs. 2 »Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt«. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einen anderen widerrechtlich verletzt.
Rolf Höfert
Standards
Zusammenfassung
Unter rechtlichen Aspekten hat der Patient Anspruch auf eine Pflege nach aktuellem Stand der medizinischen und pflegerischen Wissenschaft. Standards und Leitlinien sind in der Umsetzung dieser Anforderung ein wesentliches Anleitungs- und Koordinationsinstrument für pflegerisches Handeln. Sie beschreiben jeweils den Maßstab für die sorgfältige Durchführung im Sinne von §§ 276, 278 BGB.
Rolf Höfert
Sterbehilfe
Zusammenfassung
Für Pflegende und Ärzte besteht oft die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn der Patient/Bewohner oder sein Betreuer lebensrettende oder lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt. Hierzu gehört die Forderung zum Abstellen des Beatmungsgerätes oder Einstellen der Nahrungsversorgung per PEG-Sonde.
Rolf Höfert
Sturz
Zusammenfassung
Schätzungen ergaben, dass jährlich mehr als 100.000 alte Menschen über 65 Jahre einen Hüftbruch erleiden. Darüber hinaus kommt es häufig zu schweren Schädelverletzungen. Neben dem Leid für die Betroffenen – und den Haftungsprozessen – entstehen in der Versorgung Folgekosten in Höhe von über € 1 Mrd.
Rolf Höfert
Transfusion
Zusammenfassung
Die Transfusion ist eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit und nicht auf Pflegepersonen delegierbar. Insbesondere gehören hierzu die Kreuzblutbestimmung, der Bedside-Test und das Anhängen der Transfusion. Pflegende übernehmen bei laufender Transfusion als mitwirkende und ausführende Kräfte die Überwachungs- und Beobachtungsverantwortung.
Rolf Höfert
Verantwortung
Zusammenfassung
Bei rechtlichen Ansprüchen geht es retrospektiv immer um die Frage: Wer hatte für das Geschehen die Verantwortung? Klare Kompetenz- und Dienstanweisungsstrukturen sorgen für Rechtssicherheit.
Rolf Höfert
Verjährung
Zusammenfassung
Pflegende haben in ihrer täglichen Arbeit darauf zu achten, dass Pflegedokumentationen sorgfältig archiviert werden und Standards sowie Dienstanweisungen für sie grundlegend sind. Bedeutend wird dieses nicht zuletzt bei Haftungsfragen bzw. der Verjährung.
Rolf Höfert
Versicherungsschutz
Zusammenfassung
Pflegende werden häufig mit zivilrechtlichen Schadenersatzhaftungsklagen konfrontiert, nicht nur in ihrem eigenverantwortlichen Aufgabenfeld, sondern vor allem auch wenn sie ärztliche Anordnungen ausführen. Hierbei geht es um die direkten Schadenersatzansprüche von Patienten/Bewohnern oder deren Angehörigen gegen die Pflegeperson oder gegen die Einrichtung aufgrund des geschlossenen Vertrages. Auch wenn der Träger der Einrichtung eine Haftpflichtversicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, kann eine fehlerhaft handelnde Pflegeperson vom Arbeitgeber bzw. seiner Versicherung in Regress genommen werden (Arbeitnehmerhaftung). Viele Einrichtungen haben jedoch keine Haftpflichtversicherung für ihr Personal abgeschlossen.
Rolf Höfert
Vorsorgevollmacht
Zusammenfassung
Mit der Patientenverfügung kann eine Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson des Patienten übertragen werden. Die Vertrauensperson wird mit dieser Vollmacht dazu ermächtigt, den Patienten in all seinen Angelegenheiten zu vertreten, die er entsprechend festgelegt hat. Mit dieser Vollmacht soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Sie bleibt auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers in Kraft. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Urkunde im Original vorlegen kann.
Rolf Höfert
Wertsachen
Zusammenfassung
Der Träger der Einrichtung hat im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages oder Heimvertrages eine nebenvertragliche Obhutspflicht und hiermit dafür Sorge zu tragen, dass Patienten bzw. Bewohner ihr Geld und ihre Wertsachen im Tresor des Hauses hinterlegen können. Wird in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) darauf hingewiesen, so ist ein Haftungsausschluss wirksam, falls Geld oder Wertsachen abhanden kommen, die im Patientenzimmer aufbewahrt wurden.
Rolf Höfert
Wundmanagement
Zusammenfassung
Dekubitus, diabetischer Fuß und Ulcus cruris sind oftmals chronische Wunden, die einer besonderen Wundversorgung durch Ärzte und Pflegende bedürfen.
Rolf Höfert
Zeugnis
Zusammenfassung
Das Zeugnis ist Inhalt vieler arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Nachstehend sind die wesentlichen Grundlagen für das Recht auf und die Form von Zeugnissen zusammengefasst.
Rolf Höfert
Backmatter
Metadaten
Titel
Von Fall zu Fall – Pflege im Recht
verfasst von
Rolf Höfert
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-52981-2
Print ISBN
978-3-662-52980-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52981-2