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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Der Verfahrenspfleger

verfasst von : Michael Thomsen

Erschienen in: Fixierungen vermeiden

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Der Verfahrenspfleger ist dem Wohl des Betroffenen verpflichtet und braucht zu einer sachgerechten Stellungnahme vielfältige Informationen, um die Angemessenheit der Maßnahmen und die Erforderlichkeit einer amtsrichterlichen Genehmigung darlegen zu können. Eine gute Vorbereitung und die kompetente Auskunft der Pflegefachkraft sind für alle Beteiligten von Vorteil! Im Rahmen von Erprobungen milderer Mittel oder Alternativen sind auch bei größtmöglicher Sorgfalt und Kontrolle Unfälle oder Schäden nicht immer zu vermeiden. Ein Restrisiko bleibt, wenn man eine Lösung finden will. Erfolgt eine FEM ad hoc bzw. ungeplant und darüber hinaus nicht über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig, also absehbar wiederkehrend, ist sie i.d.R. nicht genehmigungspflichtig. Der Einzelfall sollte nach Möglichkeit extern abgeklärt werden. Pflegedienste müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vertreter bei Menschen ohne Einwilligungsfähigkeit zeitnah über die Vergabe von Medikamenten oder die Durchführung therapeutischer oder vorsorglicher Maßnahmen unterrichtet werden.
Literatur
Zurück zum Zitat Meyer G (2018) Auf dem Rückzug. Die Schwester/Der Pfleger 57(4):28–29 Meyer G (2018) Auf dem Rückzug. Die Schwester/Der Pfleger 57(4):28–29
Metadaten
Titel
Der Verfahrenspfleger
verfasst von
Michael Thomsen
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-57552-9_6