Um die die Qualität der Versorgung pflegebedürftiger Personen bestmöglich sicherzustellen, erfolgt die Pflege entlang eines strukturierten und zielgerichteten Prozesses. Alle anfallenden Aufgaben und Maßnahmen werden geplant, durchgeführt und dokumentiert.
Festlegen des Behandlungsplans
Wird eine Bewohnerin oder ein Bewohner einer Langzeitpflegeeinrichtung positiv auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger mittels PoC (Point-of-Care)-Test getestet, informiert das Pflegepersonal (telefonisch oder per Videosprechstunde) die Hausärztin oder den Hausarzt über das positive Testergebnis. Bestenfalls liegen bereits vorab Informationen zum Impfstatus, zur Risikoeinschätzung und auch Informationen über eine Patientenverfügung der erkrankten Person vor.
Neben organisatorischen Maßnahmen steht zunächst die pflegerisch-medizinische Versorgung im Vordergrund. Mit dem Ziel, einen schweren COVID-19-Verlauf und Versorgungsbrüche zu verhindern, legt die Hausärztin oder der Hausarzt den Behandlungsplan fest. Das Pflegepersonal prüft die Medikation, entnimmt gegebenenfalls die durch die Ärztin oder den Arzt gekennzeichneten und zu pausierenden Medikamente beim Einsatz von antiviralen Therapien und dokumentiert den Behandlungsplan.
Die medizinische Versorgung
Es folgt die medizinische Versorgung mit der Durchführung des Behandlungsplans und der ärztlichen Versorgung. Das Pflegepersonal richtet die Medikamente, zum Beispiel indem es den Blister entsprechend kennzeichnet und die Anzahl der Tabletten überprüft. Im Anschluss verabreicht es die COVID-19-Therapie nach ärztlicher Anweisung. Das Pflegepersonal und die behandelnden Ärzte stehen im kontinuierlichen Austausch zum Istzustand der Erkrankten, um mögliche Anpassungen im Behandlungsplan vorzunehmen. Zur ärztlichen Versorgung gehört die engmaschige Visite durch die Hausärztin oder den Hausarzt, die Durchführung von Abstrichen, das Verordnen weiterer Medikamente zur Symptombehandlung (z. B. Husten, Fieber, Durchfall etc.) und die Sauerstoffgabe bei Bedarf. Sowohl die Medikamentengabe als auch die ärztliche Kommunikation werden dokumentiert.
Die pflegerische Versorgung
Die pflegerische Versorgung findet entsprechend des Allgemeinzustandes der erkrankten Person statt. Pro Schicht werden die Vitalwerte (Temperatur und Sauerstoffsättigung) durch das Pflegepersonal kontrolliert, Symptome, wie z. B. Fieber, Müdigkeit oder trockener Husten, erfasst und dokumentiert und eine Zustands- und Verhaltensbeschreibung der Patientin oder des Patienten sowie alle eingeleiteten Maßnahmen des Behandlungsplans durchgeführt. Bei Bedarf wird Sauerstoff nasal oder über eine Maske gegeben und es werden möglicherweise weitere Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung eingeleitet. Alles wird im Anschluss im Vitalwerteblatt, der Behandlungspflege und dem Pflegebericht dokumentiert.
Die psychosoziale Versorgung
Neben der gesundheitlichen und pflegerischen wird auch die psychosoziale Situation der erkrankten Person vom Pflegepersonal erfasst. Bei Auffälligkeiten und Veränderungen wird umgehend die behandelnde Hausärztin oder der Hausarzt informiert. Im Fokus steht, den gewohnten Lebensalltag der Erkrankten bestmöglich aufrechtzuerhalten. Zu den täglichen Aufgaben der Pflege gehört es, den geregelten Tagesablauf beizubehalten, Ängste zu nehmen und positive Momente zu schaffen. Dazu zählt auch, den Kontakt zu Angehörigen, Betreuerinnen oder Betreuern per Telefon (Telefon-Video-Gespräch) zu ermöglichen und gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten Bewältigungsstrategien zu entwickeln, die ihr oder ihm gegen Angst, Trauer oder Stress helfen können. Besondere Aufmerksamkeit und Beziehungspflege benötigen kognitiv eingeschränkte Personen, die nicht in der Lage sind, die Situation richtig zu erfassen. Alle Maßnahmen zur psychosozialen Versorgung werden im Pflegebericht dokumentiert.
Das Ende der COVID-19-Infektion
Eine Covid-19-Infektion ist überwunden, wenn die Symptome abklingen, der PoC-Antigen-Schnelltest negativ ist und die Abschlussuntersuchung durch die behandelnde Hausärztin oder den Hausarzt dies bescheinigt. Dann kann die Beendigung der Quarantäne und der Behandlungsmaßnahmen stattfinden und die Bewohnerin oder der Bewohner der Pflegeeinrichtung das Zimmer wieder verlassen. Verstirbt die erkrankte Person, wird die behandelnde Hausärztin oder der Hausarzt informiert. Diese oder dieser stellt die Todesbescheinigung aus. Das Pflegepersonal informiert die Angehörigen, die Betreuerin oder den Betreuer sowie das Bestattungsinstitut über den Tod. Dabei ist zu beachten, dass infektiöse Verstorbene entsprechend der „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen“ [2] des Robert Koch-Instituts (RKI) behandelt werden müssen.
Autorin: Birke Dikken