01.05.2004 | Medizinrecht
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 3/2004
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte schon in einem Grundsatzurteil vom 03. Oktober 2000 festgestellt, dass der Bereitschaftsdienst, bei dem die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist, als Arbeitszeit anzusehen ist. Der deutsche Gesetzgeber sah bis dato jedoch keine Veranlassung, dieser Entscheidung mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes Rechnung zu tragen, da die Verhältnisse des spanischen Ausgangsfalles nicht auf die deutsche Rechtslage zu übertragen seien. In einem erneuten Urteil vom 09. September 2003 hat der EuGH nun dezidiert festgestellt, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie widerspricht. Damit war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, das nationale Recht an die europäischen Vorgaben anzugleichen. Der vorliegende Beitrag beschreibt Entwicklung und Inhalt des neuen Arbeitszeitgesetzes, das am 01. Januar 2004 in Kraft getreten ist.
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