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07.05.2019 | Recht | Nachrichten

Volksbegehren Pflegenotstand „unzulässig“

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Das „Volksbegehren gegen den Pflegenotstand“ in Hamburg ist unzulässig. Das hat am Dienstag das Verfassungsgericht in der Hansestadt entschieden. Das Volksbegehren dürfe nicht stattfinden.

Die Richter störten sich daran, dass der Antrag für das Volksbegehren mehrfach überarbeitet worden war. Damit seien die Grenzen der Zulässigkeit überschritten, so das Gericht.

Die Bürgerschaft hatte die Initiative nicht angenommen, obwohl die nötigen Unterschriften zustande gekommen waren. Die Initiative hatte darauf das Volksbegehren beantragt. Der Senat hatte daraufhin das Verfassungsgericht angerufen.

Mit einer „Volksinitiative“ wollten die Unterzeichner eine Änderung des Krankenhausgesetzes in Hamburg erreichen. Die Kliniken sollten so mehr Personal einstellen. Auch in anderen Bundesländern gibt es ähnliche Volksbegehren und Initiativen. (eb)

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