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13.03.2019 | Recht | Nachrichten

Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer, der nach dem TVöD unkündbar ist, wegen häufiger Kurzerkrankungen außerordentlich gekündigt werden?

Recht © David Ebener / picture-alliance

In seinem Urteil vom 23.01. 2014 (2 AZR 582/13) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen nur dann rechtmäßig sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis ansonsten „sinnentleert“ wäre. Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers für eine Dauer von mehr als 18 Wochen pro Jahr sollten nach dieser Rechtsprechung noch keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 25.04.2018 (2 AZR 6/18) zu Gunsten der Arbeitgeber geändert. In dem Fall ging es um einen Krankenpfleger, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund des § 34 Absatz 2 TVöD durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte, weil er älter als 40 Jahre war und länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber tätig. Der Krankenpfleger war in einem Zeitraum von drei Jahren durchschnittlich 93 Arbeitstage arbeitsunfähig krank. Dies entspricht 18 ½ Wochen. Da es sich jeweils um Kurzerkrankungen handelte, war der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Erfolgreiche Revision des Arbeitsgebers

Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich mit einer Auslauffrist. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Pfleger in den ersten beiden Instanzen Erfolg, weil sich die Gerichte an der Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2014 orientierten. Mit seiner Revision beim BAG hatte jedoch der Arbeitgeber überraschend Erfolg. Das BAG stellte klar, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis von Arbeit und Gehalt derart stören könnten, dass eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers möglich ist.

Welche Dauer der Fehlzeiten für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, hängt von der Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes ab. Da Arbeitnehmer nach § 34 Absatz 2 TVöD bereits ab 40 Jahren und schon nach einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren unkündbar sind, kann es für Arbeitgeber nicht zumutbar sein, das Risiko für krankheitsbedingten Arbeitsausfall bereits in jungen Jahren zu übernehmen. Deshalb soll eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bereits ab 17,3 Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr möglich sein.

Martina Weber, Volljuristin (Ass. Jur.)
Quelle: Heilberufe 10/2018, S. 47

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