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25.04.2023 | Recht | Nachrichten

Antwort auf Unionsanfrage

Regierung: Heilmittelwerbegesetz diskriminiert nicht Pflege- und Gesundheitsberufe

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Die Union im Bundestag sieht Pflegekräfte und Angehörige von Gesundheitsfachberufen durch das Werbeverbot im HWG im Vergleich zu Ärzten benachteiligt. Die Regierung widerspricht und verweist auf EU-Recht.

Pflegerin vor ärztlicher Gesprächsrunde © SeventyFour / Getty Images / iStockDiskriminiert das Heilmittelwerbegesetz professionell Pflegende? Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag sieht einen qualifizierten Berufszweig "von wichtigen Informationen ausgeschlossen." 

Pflegekräfte und Angehörige der Gesundheitsfachberufe werden nicht diskriminiert, weil sie im Heilmittelwerbegesetz (HWG) mit Laien gleichgesetzt werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Unionsfraktion im Bundestag hervor.

Die Fraktion beklagt in der Begründung ihrer Anfrage, durch Paragraf 10 Absatz 1 HWG werde ein „qualifizierter Berufszweig, der zum Teil auch über akademische Abschlüsse verfügt (...) von wichtigen Informationen ausgeschlossen“.

Dabei handele es sich um eine „nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Pflege- und Assistenzkräften, die auch dem Anspruch guter Patientenversorgung bei knappen Ressourcen des Gesundheitssystems nicht gerecht wird“. In dem Absatz heißt es wörtlich: „Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.“

Enge Definition von „Fachkreisen“ in der EU

Die Regierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass die Vorschriften für die Arzneimittelwerbung EU-weit durch eine Richtlinie (2001/83/EG) harmonisiert seien. Der zudem einschlägige Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel gehe von einem engeren Fachkreisbegriff aus als Paragraf 2 HWG: Dort seien mit Fachkreis nur die Personen gemeint, die zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimittel berechtigt sind. „Richtlinienkonform“ stelle Paragraf 10 Absatz 1 HWG daher auf diesen eingeschränkten Personenkreis ab.

Bei der Verordnung von Arzneimitteln handele es sich um einen „Bestandteil der ärztlichen Kernkompetenzen“. Diese Sonderstellung von Ärzten im HWG drücke daher „keine Geringschätzung anderer Gesundheitsberufe aus, sondern ist ein Ausfluss aus ihren bestehenden, spezifischen beruflichen Kompetenzen und Aufgaben“, so die Regierung. (fst)

Quelle: Ärzte Zeitung

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