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Umsonst ist auch der Tod nicht Leistungsvergütung post mortem

  • 01.12.2014
  • PflegeAlltag_Recht
Erschienen in:

Zusammenfassung

Eigentlich ist es doch klar: Mit § 19 Absatz 6 SGB XII ist geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht beziehungsweise die Pflege geleistet hat. Merkwürdigerweise gehören ambulante Pflegeeinrichtungen aber nicht dazu. Das kann fatale Folgen haben, wenn Sie nicht gut argumentieren können.
Titel
Umsonst ist auch der Tod nicht
Leistungsvergütung post mortem
Verfasst von
Klaus-Peter Buchmann
Publikationsdatum
01.12.2014
Verlag
Urban & Vogel
Erschienen in
Heilberufe / Ausgabe 12/2014
Print ISSN: 0017-9604
Elektronische ISSN: 1867-1535
DOI
https://doi.org/10.1007/s00058-014-1058-z