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01.02.2009 | Medizinrecht
Die Aufklärungspflicht in der Notfallmedizin
Eine Analyse auf Basis der österreichischen Rechtslage
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2009
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Die Aufklärungspflicht vor medizinischen Maßnahmen trifft neben Ärzten auch Angehörige der anderen Medizinberufe. Sie gilt grundsätzlich in der präklinischen wie der innerklinischen Notfallmedizin und hat im persönlichen Gespräch zu erfolgen. Auch eine indizierte und kunstgerecht durchgeführte Therapie ist zivilrechtlich prinzipiell rechtswidrig und kann Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Patient mangels ausreichender Aufklärung nicht rechtswirksam einwilligen konnte. Es gibt keine gesetzliche Regelung des Aufklärungsumfangs, dieser muss vielmehr im Einzelfall vom Aufklärenden festgestellt werden. Kriterien dafür sind intellektuelle Fähigkeiten, Vorwissen und psychische Belastbarkeit des Patienten und vor allem auch die zeitliche Dringlichkeit.
Bei wirklich dringlichen notfallmedizinischen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann die Aufklärung auf ein situationsangepasstes Mindestmaß reduziert werden oder sogar ganz entfallen. Das sollte ebenso wie der therapeutische Aufklärungsverzicht nur in begründbaren und gut dokumentierten Ausnahmefällen passieren.