Erschienen in:
2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
B
Beispielstichwort
Berufskrankheit 5101 (BK 5101): Die Definition der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für eine Berufskrankheit der Haut lautete viele Jahre lang: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ Jedoch fällt der Unterlassungszwang ab 2021 weg, was möglicherweise zu einer Zunahme der Anerkennung von Berufskrankheiten der Haut führt. Die häufigsten betroffenen Diagnosen sind hierbei das Handekzem (► Degenerativ-toxisches Handekzem) durch Feuchtarbeit und die Kontaktallergie durch hautbelastende Substanzen (► Kontaktdermatitis). Bei ca.18.000 bestätigten Fällen eines beruflichen Zusammenhangs pro Jahr, kam es bislang jeweils nur zu ca. 500 Anerkennungen als BK 5101 aufgrund des fehlenden Kriteriums der Unterlassung. ► Hautarztbericht.
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