Die Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.2000 mit Änderung im Sozialgesetzbuch (SGB), Sechstes Buch (VI), trat am 01.01.2001 in Kraft. Die alten Begriffe der “Berufsunfähigkeit” und “Erwerbsunfähigkeit” sowie ihre Definitionen gelten nicht mehr. Eine “teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit” (§ 240 SGB VI) kann unter bestimmten Voraussetzungen einem vor dem 02.01.1961 geborenen Erwerbstätigen anerkannt werden. Bei allen jüngeren Erwerbstätigen wird die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt. Liegt ein tägliches Leistungsvermögen von unter 3 Stunden vor, kann eine sog.“volle Erwerbsminderung” (§ 43 Abs. 2 SGB VI) und bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden eine sog.“teilweise Erwerbsminderung” (§ 43 Abs. 1 SGB VI) anerkannt werden. Bei einem Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden liegt hiernach keine Erwerbsminderung vor. Diese Neuregelungen sind z.B. bei Stimmstörungen in sog.“Stimmberufen” (Lehrer, Anwälte, Künstler) von Bedeutung,weil beim Rentenbegehren der sog.“Berufsschutz” in seiner bisherigen Definition und Bedeutung entfällt.
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Beurteilung der Stimmstörung nach Inkrafttreten der Rentenreform am 01.01.2001.
Dr.Arno Olthoff Universitätsklinik Göttingen,Abt.f.Phoniatrie und Pädaudiologie,Robert-Koch-Straße 40,37075 Göttingen, E-Mail: arno.olthoff@med.uni-goettingen.de
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Olthoff, A., Kruse, E. Aktuelle sozialmedizinische Betrachtung der Stimmstörung. HNO 50, 1092–1096 (2002). https://doi.org/10.1007/s00106-002-0693-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00106-002-0693-x