Zusammenfassung
Im Vergleich 2017 mit 2015 ist die Zahl der Pflegebedürftigen (gem. Pflegeversicherung) im Zuge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs deutlich um 19,4 % (554 000) gestiegen. Dieser erhebliche Anstieg liegt neben der demographischen Entwicklung allerdings in der veränderten Definition von Pflegebedürftigkeit begründet. Die Gruppe der Pflegebedürftigen ohne Pflegestufe mit erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenzen erhielten 2015 zwar Leistungen der Pflegeversicherung, galten aber nach dem damaligen Begriff nicht als pflegebedürftig (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik, 2017).
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Notes
- 1.
In der Heimpersonalverordnung des Bundes zum Heimgesetz (HeimPersV) ist in § 5 Abs. 1 die sogenannten Fachkraftquote geregelt, nach der betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Fachkraftquote benennt nicht spezifische Berufe, wie beispielsweise Angehörige der Pflegeberufe (Igl, 2016)
- 2.
gilt vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 für die alten Bundesländer in Deutschland
- 3.
Die dritte Generation entwickelte sich ab den 1980er-Jahren. Hier nahm neben der Pflege nun auch das Wohnen einen deutlich höheren Stellenwert ein. Sie orientierte sich am Leitbild Wohnraum. Es sollten Lebensräume entstehen, in denen der Blick nicht länger allein auf die Defizite der Bewohner gerichtet sein sollte, sondern vielmehr auf die Förderung der verbleibenden Ressourcen. Individualität und Privatsphäre wurden verstärkt ermöglicht und es entstanden großzügige Wohn- und Schlafbereich (Büscher, Dorin, 2014, S. 75).
- 4.
Hierbei wurden die Pflegebedürftigen, die in der Stufe 0 eingruppiert wurden mit betrachtet. Ohne diese Gruppe, läge der Anteil der in Heimen gepflegten Personen bei 26,8 Prozent (Schwinger, Tsiasoti, 2018, S. 184).
- 5.
Beteiligt am „Bündnis für Altenhilfe“ sind der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., der Arbeitskreis Ausbildungsstätten Altenpflege, der Deutsche Berufsverband Altenpflege, die Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und –psychotherapie e. V. sowie der Deutsche Verband der Leistungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen. Nach eigenen Angaben vertritt das Bündnis über 60 Prozent der Altenpflegeeinrichtungen
- 6.
Berufsordnungen definieren die Aufgaben und Berufspflichten von Berufsangehörigen, hier examiniertes Pflegepersonal
- 7.
In der Heimpersonalverordnung des Bundes zum Heimgesetz (HeimPersV) ist in § 5 Abs. 1 die sogenannten Fachkraftquote geregelt, nach der betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen. Hierbei muss mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Fachkraftquote benennt nicht spezifische Berufe, wie beispielsweiseAngehörige der Pflegeberufe (Igl, 2016, S. 234 f.)
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Schmedes, C. (2021). Altenpflege in Deutschland. In: Emotionsarbeit in der Pflege. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-31914-4_4
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