Zusammenfassung
Kapitel 6 behandelt die Errichtung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf der Ebene der einzelnen Betriebe, des Unternehmens sowie eines Konzerns. Durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen die speziellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer (= Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), sowie der Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gegenüber dem Betriebsrat vertreten werden.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen stehen nicht selbstständig und gleichberechtigt neben den Betriebsräten, vielmehr bleibt der Betriebsrat auch bei Einrichtung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen der alleinige Interessenvertreter gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur dann errichtet werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, denn die Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber kann nur der Betriebsrat ausüben. Er soll die Belange und Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden bei seiner Arbeit berücksichtigen. Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind angelehnt an die Regelungen für die Betriebsräte (vgl. § 65). Auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen haben Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Kosten und Sachaufwand der Jugend- und Auszubildendenvertretungen trägt der Arbeitgeber, da § 65 den § 40 für entsprechend anwendbar erklärt. Auch auf Unternehmens- und Konzernebene können Gesamt-, bzw. Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet werden, um auch auf diesen Ebenen die speziellen Belange dieses Personenkreises zur Geltung zu verhelfen.
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Koberski, W., Engelbert, V. (2014). Jugend- und Auszubildendenvertretung. In: Dachrodt, HG., Koberski, W., Engelbert, V., Dachrodt, G. (eds) Praxishandbuch Human Resources. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00586-3_6
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