Zusammenfassung
Medizinische Einrichtungen unterliegen Einschränkungen bei der Werbung – ein generelles Werbeverbot für Krankenhäuser besteht jedoch nicht mehr. Ursprünglich war das Werbeverbot eingeführt, da sich die ärztliche Tätigkeit an medizinischen Notwendigkeiten, nicht an wirtschaftlichen Opportunitäten orientieren sollte. Außerdem herrschte die Meinung vor, dass Ärzte aufgrund ihres Berufs eine so hohe Autorität besitzen, dass Patienten ihrem Urteil uneingeschränkt vertrauen und diesen annähernd blind folgen. Um die Kosten im Gesundheitswesen zu verringern, setzt der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren stärker auf Wettbewerb im Gesundheitswesen. Die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, haben im Gegenzug die Rechtsprechung liberalisiert und dafür gesorgt, dass Leistungserbringer mehr Freiheit in Bezug auf die eigene Werbung haben, um an dem geforderten Wettbewerb teilnehmen zu können.
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Schramm, A. (2013). Rechtsvorschriften für das Klinik-Marketing. In: Schramm, A. (eds) Online-Marketing für das erfolgreiche Krankenhaus. Erfolgskonzepte Praxis- & Krankenhaus-Management. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-29227-9_8
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