Zusammenfassung
Der Rettungsdienst hat bisher auf einen enormen emotionalen Vorteil im Vergleich zu anderen öffentlichen Dienstleistungen bauen können. Die Bürger sind überwiegend felsenfest davon überzeugt, dass „ihr“ Rettungsdienst die für sie bestmögliche Versorgung im Notfall sicherstellt. Dieser Vertrauensvorschuss geht so weit, dass auch die Institutionen, die den Rettungsdienst finanzieren, bisher kaum den Anspruch erhoben haben, eine objektiven Nachweis für die Effektivität, die Effizienz und die Akzeptanz des Rettungsdienstes vorgelegt zu bekommen und so den Rettungsdienst in „Ruhe“ gelassen haben, obwohl das Sozialgesetzbuch V (SGB V) in den §§ 133, 135 bis 139 für alle medizinischen Bereiche Maßnahmen zur Qualitätssicherung verbindlich vorschreibt und in § 12 Abs. 1 SGB V das Wirtschaftlichkeitsgebot festgelegt ist. Hiernach müssen die Leistungen „... ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
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Schmiedel, R., Behrendt, H., Betzler, E. (2004). Kosten im Rettungsdienst. In: Bedarfsplanung im Rettungsdienst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-18526-7_9
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