Zusammenfassung
Im Patienten vergessene OP-Tücher oder andere Hilfsmittel gehören zu den drastischeren Beispielen einer Arzthaftung. Vergisst ein Arzt bei seiner Operation, ein OP-Tuch zu entfernen, und fällt dies in der Folgezeit auch nicht auf, weil das OP-Tuch, nicht wie die üblicherweise verwendeten Tücher, keine Röntgenkontraststreifen hat, dann stellt dies bei der ersten Betrachtung eindeutig einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar. Denn ein Arzt hat erstens zu kontrollieren, dass alle medizinischen Hilfsmittel wieder aus dem Operationsgebiet entfernt werden, und zweitens darf er grundsätzlich nur mit einem Kontraststreifen markierte OPTücher verwenden. Die Folgen des im Körper des Patienten verwesenden Tuches (z. B. späterer Tod des Patienten) hätte in diesem Fall der Arzt zu verantworten. Die Situation erscheint allerdings haftungsrechtlich in einem anderen Licht, wenn man bei einer erneuten Betrachtung die Besonderheiten der Behandlungssituation berücksichtigt. Bei dem eben geschilderten Fall, den das OLG Düsseldorf 1 zu entscheiden hatte, handelte es sich um einen Notfallpatienten, bei dem es im Anschluss an eine vorhergehende Operation zu unerwarteten Komplikationen gekommen war.
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Killinger, E. (2009). Einführung. In: Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-02685-0_1
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