Mit der Patientenverfügung kann eine Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson des Patienten übertragen werden. Die Vertrauensperson wird mit dieser Vollmacht dazu ermächtigt, den Patienten in all seinen Angelegenheiten zu vertreten, die er entsprechend festgelegt hat. Mit dieser Vollmacht soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Sie bleibt auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers in Kraft. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Urkunde im Original vorlegen kann.