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Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin 5/2019

01.10.2018 | Konzepte - Stellungnahmen - Leitlinien

Umgang des Rettungsdienstes mit in der Präklinik verstorbenen Patienten

Ein sektorenübergreifendes Konzept anhand des bayerischen Bestattungsrechts

verfasst von: PD Dr. T. Birkholz, M. Bigalke, H. Hollnberger, T. Tatschner, A. Dommer, M. Dittmar

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2019

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Zusammenfassung

Im Umgang mit Verstorbenen im Rettungsdienst gilt es, sowohl die Würde des Verstorbenen zu wahren als auch eine rasche Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wiederherzustellen. Weiterhin dürfen Ermittlungen zu Umständen und Ursache des Todes nicht beeinträchtigt werden. Sofern der Tod vor Beginn des rettungsdienstlichen Transports eintrat, ist das Vorgehen von Rechts wegen klar vorgezeichnet, und es besteht unter anderem ein weitgehendes Transportverbot für den Rettungsdienst. Dieser Artikel beschäftigt sich deshalb konzeptionell mit den nicht allgemeingültig geregelten Maßnahmen, die bei einem Todeseintritt nach Transportbeginn rechtlich statthaft sowie medizinisch, ethisch und organisatorisch angemessen sind. Scheinlösungen wie das Fortsetzen von Wiederbelebungsbemühungen bis zum Eintreffen in der Klinik verletzen die Würde des Verstorbenen und verfälschen Sterbezeitpunkt und -ort. Das Verbringen eines während des Transports verstorbenen Patienten in das vorangemeldete Zielkrankenhaus zur Durchführung der Leichenschau ist mit dem bayerischen Bestattungsrecht vereinbar und im sächsischen Bestattungsrechts sogar explizit vorgesehen. Das Ausladen von Verstorbenen abseits einer geeigneten Räumlichkeit oder gar die Ablage in der Öffentlichkeit kann als Störung der Totenruhe gewertet werden. Um eine möglichst rasche Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels zu ermöglichen, wäre es wünschenswert, eine Aufnahme in die nächste, geeignete medizinische Akutbehandlungseinrichtung grundsätzlich zu ermöglichen. Dies setzt eine Weiterentwicklung der Rechtsnormen in den Bundesländern anhand der aktuellen Erfordernisse von Rettungsdienst und Notaufnahmen voraus. Dieser Artikel beschreibt einen ersten, sektorenübergreifenden bayerischen Lösungsansatz und gibt sowohl Anstoß für eine Weiterentwicklung des Rechts und der Rechtsauslegung sowohl in Bayern als auch in anderen Bundesländern.
Glossar
BestV
Bayerische Bestattungsverordnung als Ausführungsverordnung des Bestattungsgesetzes (BestG; 4) von 1970. Einziger Rechtskommentar ist Thimet/Drescher/Klingshirn [10].
Leichenschau
Ist nach § 3 Abs. 1 BayBestV grundsätzlich (sofern keine begründeten Zweifel an einem natürlichen Tod bestehen) an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut durchzuführen. Es sind Feststellungen über die Personalien, den Tod, die Todesart und die Todesursache zu treffen.
Nicht natürlicher Tod
Wenn der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch Einwirkung von außen herbeigeführt wurde. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod können sich auch aus den Gesamtumständen außerhalb des Befunds an der Leiche (z. B. Auffindeort, Alter des Verstorbenen) ergeben. Die Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod sind in der Todesbescheinigung (vertraulicher Teil) aufzuführen.
Sterbezeitpunkt
Oft auch als Todeszeitpunkt bezeichnet. Zeitpunkt des irreversiblen Kreislaufstillstands ohne Indikation oder Möglichkeit zur Wiederbelebung, unabhängig von sicheren Todeszeichen. Dieser Zeitpunkt kann unter Monitoring genau bestimmt werden. Bei Auffinden einer Leiche kann dieser mit rechtsmedizinischen Methoden (Temperaturmessung, Leichenstarre, Fäulnis etc.) näherungsweise berechnet werden.
Sterbeort
Gemeindegebiet des Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt des irreversiblen Kreislaufstillstands. Alternativ kann ein Auffindungsort dokumentiert werden.
Todesart
Differenziert nach natürliche, nicht natürliche oder ungeklärte Todesart.
Todesbescheinigung
Nach der Leichenschau entsprechend der Anleitung auszufüllen und nur im jeweiligen Bundesland gültig. Es ist besondere Sorgfalt erforderlich (s. Leichenschau).
Todesursache
Konkrete medizinische Ursache, die unmittelbar den Tod herbeigeführt hat (z. B. Kammerflimmern oder Verbluten), basierend auf einem Grundleiden (z. B. Myokardinfarkt oder Schnittverletzung).
Ungeklärte Todesart
Liegt vor, wenn sich im Rahmen der Leichenschau nicht klären lässt, ob ein natürlicher oder ein nicht natürlicher Tod vorliegt.
Veränderungsverbot
Untersagung der Einsargung oder Verbringung in für Aufbewahrung von Leichen vorgesehene Räume vor der Leichenschau. Gilt nicht für stationäre Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen.
Verpflichtung zur Veranlassung einer Leichenschau (hier: Bayern)
Verpflichtet sind laut BestV:
1. Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, die Eltern; (bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern), die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades,
2. die Personensorgeberechtigten,
3. der mit Personenfürsorge betraute Betreuer
4. auf Schiffen der Schiffsführer, in Krankenhäusern der jeweils leitende Arzt der Abteilung, in Betreuungs-, Pflege- und Therapieeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter.
Vorläufige Todesbescheinigung
Auf dieser in Bayern verfügbaren Bescheinigung kann der Tod anhand von sicheren Todeszeichen noch vor der Leichenschau formal festgestellt werden, sofern der feststellende Arzt zur Behandlung von Notfällen eingeteilt ist, die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat. Es muss sichergestellt sein, dass die noch fehlenden Feststellungen durch einen anderen Leichenschauer getroffen werden. Die Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet zum Hinweis an den Veranlasser der Leichenschau (s. Veranlassung Leichenschau), dass unverzüglich ein weiterer Leichenschauer hinzugezogen werden muss.
Zeitpunkt der Leichenschau
Nach BayBestVO in § 3 Abs 1 Satz 1 hat der zur Leichenschau zugezogene Arzt die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen. In anderen Bundesländern abweichende Regelungen.
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Bartsch A, Fischer M, Buschmann C, Kleber C (2014) Notarzt und Leichenschau. In: Madea B (Hrsg) Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, Berlin, Heidelberg, S 143–159CrossRef Bartsch A, Fischer M, Buschmann C, Kleber C (2014) Notarzt und Leichenschau. In: Madea B (Hrsg) Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, Berlin, Heidelberg, S 143–159CrossRef
5.
Zurück zum Zitat Brettel HF (1982) Medizinische und rechtliche Fragen beim Ausstellen des Leichenschauscheins. Dtsch Ärztebl 79:42–48 Brettel HF (1982) Medizinische und rechtliche Fragen beim Ausstellen des Leichenschauscheins. Dtsch Ärztebl 79:42–48
6.
Zurück zum Zitat Madea B, Schmidt P, Stenzinger A, Dietel M (2014) Praktische Durchführung der ärztlichen Leichenschau Aufgabenkomplexe. In: Madea B (Hrsg) Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, Berlin, Heidelberg, S 67–142 https://doi.org/10.1007/978-3-642-34643-9_4 CrossRef Madea B, Schmidt P, Stenzinger A, Dietel M (2014) Praktische Durchführung der ärztlichen Leichenschau Aufgabenkomplexe. In: Madea B (Hrsg) Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, Praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, Berlin, Heidelberg, S 67–142 https://​doi.​org/​10.​1007/​978-3-642-34643-9_​4 CrossRef
7.
Zurück zum Zitat Ondruschka B et al (2016) Rettungsdiensteinsätze an Tatorten – Anleitung für Notärzte und nichtärztliches Rettungsdienstpersonal. Notarzt 32:175–178CrossRef Ondruschka B et al (2016) Rettungsdiensteinsätze an Tatorten – Anleitung für Notärzte und nichtärztliches Rettungsdienstpersonal. Notarzt 32:175–178CrossRef
8.
Zurück zum Zitat Rechtsstellung der Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, ihres Gefolges und ihrer Angehörigen. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.Juli 1963 Az.: IC2-2096/8-teilweise aufgehoben durch Bekanntmachung vom 30. November 1965 (MABl S. 605). http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97060. Zugegriffen: 03.06.2016 Rechtsstellung der Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, ihres Gefolges und ihrer Angehörigen. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.Juli 1963 Az.: IC2-2096/8-teilweise aufgehoben durch Bekanntmachung vom 30. November 1965 (MABl S. 605). http://​www.​gesetze-bayern.​de/​Content/​Document/​BayVwV97060. Zugegriffen: 03.06.2016
10.
Zurück zum Zitat Thimet J, Drescher C, Klingshirn H (2015) Bestattungsrecht in Bayern. Boorberg, Stuttgart, München. ISBN 978-3415005983 (30. Aktualisierung) Thimet J, Drescher C, Klingshirn H (2015) Bestattungsrecht in Bayern. Boorberg, Stuttgart, München. ISBN 978-3415005983 (30. Aktualisierung)
Metadaten
Titel
Umgang des Rettungsdienstes mit in der Präklinik verstorbenen Patienten
Ein sektorenübergreifendes Konzept anhand des bayerischen Bestattungsrechts
verfasst von
PD Dr. T. Birkholz
M. Bigalke
H. Hollnberger
T. Tatschner
A. Dommer
M. Dittmar
Publikationsdatum
01.10.2018
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 5/2019
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-018-0527-3

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