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Erschienen in: Notfall +  Rettungsmedizin 5/2015

01.08.2015 | Medizinrecht

Tätigkeit als Notfallsanitäter im öffentlichen Rettungsdienst

Anwendung von Maßnahmen zur Lebensrettung und zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden

verfasst von: A. Lechleuthner, M. Neupert

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2015

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Zusammenfassung

Hintergrund

Nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) am 1.1.2014 stellen sich nach wie vor die Fragen, zu welchen konkrete Maßnahmen entsprechend der Vorgaben im Gesetz Notfallsanitäter befähigt werden sollen, eigenverantwortlich (auch) invasive (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG) und eigenständig im Rahmen der Mitwirkung heilkundliche Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG) durchzuführen, wobei Letztere nach standardmäßigen Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) vorgegeben, überprüft und verantwortet werden sollen. Die medizinisch-fachliche Ausgestaltung wurde durch den Pyramidenprozess ermöglicht.

Fragestellung

Unbeantwortet bleibt im Notfallsanitätergesetz jedoch insbesondere, wie sich zum einen aus dem Erreichen des Ausbildungsziels ein konkretes Dürfen am Patienten herleiten und zum anderen, wie sich aufgrund eines Ausbildungsgesetzes eine konkrete Verantwortlichkeit auf ÄLRD übertragen lässt. Offen bleibt auch, welchen Verantwortungsumfang – wenn überhaupt – der einzelne ÄLRD bereit und in der Lage ist, zu übernehmen.

Lösungsansatz

In dieser Arbeit wird ausgehend von den bereits vielerorts praktizierten Leistungskontrollen durch die ÄLRD ein Gestaltungsmodell dargestellt, in dem diese standardisierten Überprüfungen zu einer zeitlich und örtlich befristeten behördlichen Erlaubnis für den einzelnen Notfallsanitäter führen können, wenn er/sie bestimmte Vorgaben (z. B. Algorithmen) einhält. Diese behördliche Erlaubnis durch die Rettungsdienstbehörde ist dabei als Verwaltungsakt gestaltet, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der ÄLRD häufig nicht Dienstvorgesetzter von bei einem rettungsdienstlichen Leistungserbringer beschäftigten Notfallsanitäter ist. Damit werden komplizierte Umwege über arbeitsrechtliche Gestaltungsmodelle vermieden. Darüber hinaus sind die Notfallsanitäter ebenso rechtlich besser abgesichert wie die ÄLRD, welche durch das hier vorgeschlagene Modell eine wirksame Kontrolle über die – nach der Vorstellung des NotSanG – in ihrer Verantwortung ausgeübten Maßnahmen erhalten.
Fußnoten
1
Umfassend zur juristischen Diskussion unter dem Rettungsassistentengesetz Neupert, M: Medikamentengabe durch Rettungsassistenten? MedR 2009, 649–654.
 
2
Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst vom 2.11.1992 (http://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​downloads/​BAEK_​Stellungnahme_​Rettungsassisten​ten.​pdf).
 
4
Diesbezüglich näher Neupert, M: Die konkurrierende Gesetzgebung im Gesundheitswesen am Beispiel der „Regelkompetenz“ von Rettungsassistenten, MedR 2004, 134–138.
 
5
Bundestagsdrucksache 17/11689, S. 21.
 
6
Wie hier im Ergebnis Müssig: „Stellung des ärztlichen Leiters im Rettungsdienst“, Der Notarzt 1/2015, S. 15 (18).
 
7
Siehe dazu Brose: „Aufgaben und Befugnisse nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals“, VersR 2014, 1172–1178, S. 2.
 
8
Bundestagsdrucksache 17/11689, S. 22.
 
9
Siehe dazu etwa Kern, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 45 Rn. 6.
 
10
Auch, weil diskutabel erscheint, ob es mit den rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar wäre, wenn Ärztliche Leiter darüber entscheiden, in welchem Ausmaß und für wen das Heilpraktikergesetz in einem bestimmten örtlichen Bereich und spiegelbildlich, wie weit die Berufserlaubnis als Notfallsanitäter in diesem örtlichen Bereich gilt (davon hängt immerhin die Reichweite der im Heilpraktikergesetz enthaltenen Strafvorschrift ab). Unklar bliebe ferner das juristische Schicksal einer solchen ausfüllungsbedürftigen Berufszulassung: Ginge sie wieder verloren, wenn sich die Standardvorgaben ändern? Kann es ein sozusagen „atmendes“ Berufsbild geben?
 
11
BVerwGE 35, 308 (312); OLG Oldenburg, Urteil vom 6. 3. 1979 – Ss 1/79, NJW 1980, 652; dem folgend Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, HeilPraktG § 1 Rn. 10.
 
12
Dies wäre im Übrigen auch im Hinblick auf die Frage klärungsbedürftig, ob der Bund den Ländern die implizite Vorgabe machen dürfte, einen ÄLRD mit den entsprechenden Zuständigkeiten vorzuhalten.
 
13
Bundestagsdrucksache 17/12524, S. 24. Noch darüber hinaus ist auch ein Abgleich des Referentenentwurfs der Bundesregierung mit dem in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/11689) aufschlussreich: War im Referentenentwurf noch von einer „inzidenten Rechtsgrundlage“ die Rede – im Zusammenhang mit Nr. 1 c) des Absatzes 2 – so ist diese Formulierung später entfallen.
 
14
Wie hier Müssig: „Stellung des ärztlichen Leiters im Rettungsdienst“, Der Notarzt 1/2015, S. 15 (17 f.).
 
15
Rettungsdienstbezogenes Beispiel: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 – 8 Sa 355/12, BeckRS 2013, 69196.
 
16
BAG, Urteil vom 18. 3. 2009 – 5 AZR 192/08, NJW 2009, 2907.
 
17
Man kann dieses Problem zwar ein Stück weit durch die Einführung von Vertragsstrafen bekämpfen, aber bei Vertragsstrafen handelt es sich (ebenso wie bei eventuellen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die an Verstöße gegen individuelle Pflichten anknüpfen können) um reagierende Sanktionen, um deren Berechtigung im konkreten Fall wiederum gestritten werden kann.
 
18
Auch dagegen sind zwar Rechtsmittel möglich, bei Eilbedürftigkeit können Behörden ihre Weisungen aber so gestalten, dass sie vorläufig vollziehbar sind, obwohl Rechtsmittel eingelegt werden.
 
19
Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz können zum Beispiel mit Nebenbestimmungen versehen werden, siehe OVG Koblenz, Teilurteil vom 28. 4. 2009 – 6A 10050/08, NVwZ-RR 2009, 890; inzident auch VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 – VG 14K 124.12, BeckRS 2014, 47455.
 
20
Lechleuthner A.: Der Pyramidenprozess – die fachliche Abstimmung der invasiven Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes. Notarzt 2014; 30:112–117.
 
Metadaten
Titel
Tätigkeit als Notfallsanitäter im öffentlichen Rettungsdienst
Anwendung von Maßnahmen zur Lebensrettung und zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden
verfasst von
A. Lechleuthner
M. Neupert
Publikationsdatum
01.08.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 5/2015
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-015-0039-3

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