Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann aus rechtlicher Sicht ab Mitte März umgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren eine vorläufige Aussetzung abgelehnt.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann aus rechtlicher Sicht ab Mitte März kommen.
Für die Einführung des einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweises sehen die Karlsruher Richterinnen und Richter keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings bestehen aus ihrer Sicht Zweifel an der gewählten „gesetzlichen Regelungstechnik“.
Die Hürden, ein Gesetz schon im Eilverfahren zu kippen, sind jedoch besonders hoch. Mit dem heute veröffentlichten Beschluss (- 1 BvR 2649/21 -) hat das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung getroffen.
Sie prüften, was schlimmere Konsequenzen hätte: die Einführung der Impfpflicht, obwohl sie sich später als nicht verfassungsgemäß erweist, oder deren Aussetzung, wenn die Verfassungsbeschwerde später abgelehnt wird.
Aus Sicht des Gerichts überwiegen die Nachteile für Klägerinnen und Kläger nicht die Nachteile, die vulnerablen Menschen durch eine vorläufige Außerkraftsetzung drohen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt noch keine Entscheidung über die zahlreichen Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht dar. Deren umfassende Prüfung steht noch aus und erfolgt im Hauptverfahren.
Geklagt hatten ungeimpfte Pflegekräfte, Pflegekräfte, die weitere Impfungen ablehnen, sowie Einrichtungsleitungen. (ne)