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Erschienen in: Heilberufe 7-8/2018

01.07.2018 | PflegeAlltag Zur Zeit gratis

Neuerungen im Mutterschutz

Schwanger in der Pflege. Und nun?

verfasst von: Beate Ebbers

Erschienen in: Heilberufe | Ausgabe 7-8/2018

Zusammenfassung

Ein positiver Schwangerschaftstest ist meist ein Grund zur Freude. Doch die Pflegearbeit birgt Risiken für die Gesundheit von Mutter und Kind. Der Gesetzgeber hat mit dem Mutterschutzgesetz zwar ein Regelwerk zum Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz aufgestellt, doch gerade in der Pflege ist die Umsetzung nicht immer einfach.
Das seit 1952 geltende Mutterschutzgesetz schützt Schwangere, Stillende und Frauen, die ein Kind geboren haben, vor Gefahren am Arbeitsplatz, Kündigungen und Lohnminderungen rund um die Zeit der Geburt. Erstmalig im letzten und zu Beginn dieses Jahres traten zahlreiche Neuerungen in Kraft, die auch Beschäftigte in der Pflege betreffen. Die Modernisierung war dringend notwendig geworden, um die Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere in der heutigen Berufswelt flexibler zu gestalten. Werdende Mütter und Frauen mit einem Neugeborenen haben nun mehr Einfluss darauf, wann und wie sie arbeiten und sind in bestimmten Fällen oft besser geschützt als bisher.
Mit der Einbindung von Pflegeschülerinnen und -studentinnen profitiert nun auch ein größerer Kreis von schwangeren Frauen in der Pflege vom neu aufgestellten Mutterschutz.

Arbeitgeber früh informieren

Schwangere Pflegekräfte sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Doch rechtlich sind sie nicht zu einer sofortigen Mitteilung verpflichtet. Viele warten lieber die ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ab, bis das Risiko einer Fehlgeburt gesunken ist.
Jedoch kann ein Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin nichts weiß, keine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bis zur Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ergreifen — und somit auch nicht für ein Nichteinhalten verantwortlich gemacht werden. Da aber gerade im Pflegebereich die Liste der Tätigkeitsverbote lang ist, sollte eine Pflegekraft ihren Arbeitgeber möglichst früh informieren, um so den Mutterschutz genießen zu können.

Kein generelles Beschäftigungsverbot

Nach dem neuen Mutterschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber schon vorab Tätigkeiten im Unternehmen auf Gefahren für schwangere und stillende Frauen beurteilen, auch wenn dort gerade keine schwangere oder stillende Frau arbeitet, sogar unabhängig davon, ob es im Betrieb überhaupt weibliche Mitarbeiter gibt. Die frühe Gefährdungsbeurteilung soll gewährleisten, dass Schutzmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden können, wenn eine Schwangere oder Stillende den Arbeitsplatz besetzt. Sobald der Arbeitgeber um die Schwangerschaft weiß, muss er die Arbeit der Schwangeren so umorganisieren, dass Mutter und Kind vor Infektionen und Überlastung geschützt sind. Ist das nicht möglich, kann er eine Ersatztätigkeit im Unternehmen anbieten. Ein Beschäftigungsverbot sollte erst das letzte Mittel sein.

Lange Liste mit Verboten

Wer den Pflegealltag kennt, weiß, dass von nahezu allen Tätigkeiten eine Gefahr ausgehen kann. Das Heben und Lagern von Patienten und Betten ohne Hilfe, Gerätetransporte, Punktionen, Injektionen, Behandlung von aggressiven Patienten und Nachtdienste sind nach dem Mutterschutzgesetz wegen hohen Infektionsrisikos und hoher Belastung tabu. Somit bleiben nur wenige Tätigkeiten auf den Stationen für Schwangere übrig, wie Dokumentation, Visite, Mahlzeiten vorbereiten, austeilen und einsammeln, Begleitung von Bewohnern. Im ambulanten Dienst sind die Möglichkeiten, anderweitig eingesetzt zu werden, noch spärlicher. „Durch die Gefährdungsbeurteilung sind unsere schwangeren Mitarbeiterinnen in der ambulanten Pflege eigentlich im Beschäftigungsverbot, da sie alleine unterwegs sind“, sagt Pflegedienstleiterin Mandy Heins vom Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Peine. „Teilweise ist es uns aber möglich, sie in die Tagespflege mit Betreuung im Pflegeteam oder in der Beratung mit Bürotätigkeit umzusetzen.“

Schlechtes Gewissen

Auch wenn die Schwangerschaft einer Pflegekraft ein freudiges Ereignis darstellt, ist es für Arbeitgeber und Kollegen mitunter eine Herausforderung. „Besonders mehrere Schwangere gleichzeitig sind für uns ein Problem. Das bedeutet mehr Arbeit für alle, da wir offene Stellen dann nicht wieder sofort besetzen können“, so Mandy Heins vom ASB Peine. Hinzu kommt, dass die Schwangere selbst vielfach ein schlechtes Gewissen hat, da sie ihren Kollegen die schwere Arbeit aufbürdet. „Wir wissen doch, dass das Mutterschutzgesetz entweder nicht korrekt einzuhalten ist oder die anderen Kolleginnen einen Teil der Arbeit abnehmen müssten — was in letzter Konsequenz auf Dauer nicht gut gehen kann. Kolleginnen, die sich alle zwei oder drei Wochen für zwei oder drei Tage krank melden, mag ich nicht so gern“, meint ein Pfleger in einer Diskussion zu diesem Thema in dem Internetforum Pflegeboard. Mit diesem Wissen im Hinterkopf setzen wenige ihre gesetzlich verankerten Rechte durch. Oder aber kämpfen darum, dass das Mutterschutzgesetz eingehalten wird, wie eine Pflegekraft aus einer Altenpflegeeinrichtung ebenfalls auf dem Pflegeboard berichtet: „...Von Anfang an war es recht schwierig, meine Kollegen zu sensibilisieren, dass ich jetzt nun mal schwanger bin und nicht mehr so kann und sollte, wie es früher ging. Ich durfte mir einige Sprüche anhören und beleidigt abrauschende Kolleginnen anschauen, wenn ich gesagt habe, nein, den Bewohner bzw. Patient hebe ich nicht hoch ...“

Option versetzen?

Doch auch das Versetzen an einen anderen Arbeitsplatz im Hause mit weniger Gefahren für Mutter und Kind stößt nicht immer auf Gegenliebe oder ist nur schwer möglich, besonders, wenn mehrere Pflegende gleichzeitig schwanger werden. „Viele andere Bereiche außerhalb der Stationen sind ja ebenfalls nicht für Schwangere geeignet. Gerade in der Küche oder in hauswirtschaftlichen Bereichen muss schwer gehoben oder geschoben werden“, betont Robert Berrisch, Sprecher der AKH-Gruppe Celle, ein Verbund mehrerer Gesundheitseinrichtungen. „Nahezu alle Schwangeren in unseren Einrichtungen erhalten daher ein Beschäftigungsverbot“, sagt Berrisch. „Da wollen wir kein Risiko eingehen, schließlich geht es um die Gesundheit von Mutter und Kind.“ Mit Hilfe von freiberuflichen Pflegekräften über Agenturen und aus einem eigenen Pool gelinge es, die freien Arbeitsplätze kurzzeitig zu besetzen. Doch nicht immer haben schwangere Pflegende das Gefühl, dass der Arbeitgeber den Schutz des Kindes und der Frau voranstellt. Wenn Vorgesetzte den Richtlinien des Mutterschutzes nur unzureichend nachkommen, bleibt ihnen nur noch, ein individuelles Beschäftigungsverbot bei ihrem Arzt zu erwirken.

SCHWANGER. WAS IST ERLAUBT?

Nicht erlaubte Tätigkeiten für schwangere Pflegekräfte nach dem Mutterschutzgesetz (Auswahl):

  • Regelmäßiges Lagern, Heben und Bewegen von mehr als fünf Kilo schweren Lasten ohne Hilfe, also von Patienten, Betten, Gerätschaften
  • Umgang mit infektiösen oder möglichen infektiösen Patienten, ihren Ausscheidungen und Materialien (z.B. Dialysepatienten mit dem Risiko einer Hepatitisinfektion)
  • Tätigkeiten mit stechenden oder schneidenden Instrumenten wie Kanülen, Skalpellen — somit keine Injektionen oder Punktionen
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, z.B. Rutschgefahr (Bäderabteilung, Spülraum, Patientendusche), Sturzgefahr (gangunsichere Patienten begleiten), Umgang mit aggressiven Patienten
  • Umgang mit krebserzeugenden oder fruchtschädigenden bzw. erbgutverändernden Substanzen (Virustatika, Zytostatika)
  • Umgang mit Strahlen oder Aufenthalt in Strahlenbereichen (z.B. Röntgenabteilung)
  • Notfalltätigkeiten (OP, Intensivstation, Ambulanzen)
  • Nachtdienste. Neu: Zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist Nachtarbeit mit Zustimmung der Frau und ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich

Mögliche Tätigkeiten

  • Administrative Tätigkeiten
  • Vorbereitung und Verwaltung der Medikamente (mit Ausnahme von Zytostatika und anderen kritischen Substanzen)
  • Mahlzeiten vorbereiten, austeilen und einsammeln
  • Anamnese- und Aufklärungsgespräche bei nicht infektiösen Patienten (nicht jedoch auf der Aufnahmestation oder Ambulanz)
  • Sonographie
  • Grundpflege unter Einhaltung der Hygienevorschriften (z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Mundschutz) und Vermeidung körperlicher Anstrengung

„Keine Krankheit, sondern freudiges Ereignis“

Doris Rohrhirsch, Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Pflegemanagement im Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe — Bundesverband e.V., Pflegedirektorin Klinikum Esslingen:
„Im Unterschied zu früher beobachten wir heute, dass Ärzte deutlich schneller und früher ein Beschäftigungsverbot für schwangere Pflegekräfte aussprechen. Dabei bestehen in den Kliniken durchaus Möglichkeiten, um Schwangere ohne Gefahr für Mutter und Kind zu beschäftigen. Ich denke da zum Beispiel an die Dokumentation oder die zentrale Patientenrufanlage. Auch auf den Stationen selbst ist weiter Dienst mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes möglich. Mit gutem Willen, Entgegenkommen und Rücksichtnahme von Seiten aller Beteiligten können schwangere Pflegekräfte in der Regel ihre berufliche Tätigkeit fortführen. Schließlich ist eine Schwangerschaft keine Krankheit, sondern ein normales freudiges Ereignis.“

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Metadaten
Titel
Neuerungen im Mutterschutz
Schwanger in der Pflege. Und nun?
verfasst von
Beate Ebbers
Publikationsdatum
01.07.2018
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Heilberufe / Ausgabe 7-8/2018
Print ISSN: 0017-9604
Elektronische ISSN: 1867-1535
DOI
https://doi.org/10.1007/s00058-018-3581-9

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