Nach dem Bundestag stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze zu. Der neue Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Corona-Pandemie soll zeitnah in Kraft treten und ist bundesweit anwendbar.
In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 19. November 2021 – nur einen Tag nach dem Bundestag – einstimmig den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – voraussichtlich am 24. November 2021. Weitere Regelungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Rechtsgrundlage für Einschränkungen
Der Gesetzesänderung liegt zugrunde, dass die derzeitige „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 ausläuft und vom neu gewählten Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient nun ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.
Er umfasst unter anderem
- Abstandsgebote im öffentlichen Raum
- Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum
- Maskenpflicht
- Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen,
- Hygienekonzepte, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen
- Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist die Schließung von Einrichtungen erlaubt, wobei die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen sind.
Übergangsregel, Laufzeit
Bis zum 15. Dezember 2021 gilt eine Übergangsregel, so dass von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bestehen bleiben können. In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind ausgeschlossen.
Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist mit Beschluss des Bundestages möglich.
3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt die 3G-Regelung. Beschäftigte sollen möglichst im Home office arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher*innen.
Wirtschaftliche Härten abfedern
Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden aufgenommenen Covid-19-Patienten. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.
Ausstellen und Nutzen gefälschter Dokumente unter Strafe
Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen. (SK)
Den Beschluss des Bundesrates vom 19.11.2021 und weitere Informationen finden Sie hier.