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09.06.2020 | Sars-CoV-2 | Nachrichten

COVID-19 gilt als Berufskrankheit

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind berufliche Risiken. Dazu gehören im Gesundheitswesen auch Infektionen mit Krankheitserregern. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Schadensfall die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Gilt das auch im Falle einer COVID-19-Erkrankung?

Im Rahmen der Corona-Pandemie sind besonders die Beschäftigten im Gesundheitswesen dem erhöhten Risiko ausgesetzt, an COVID-19 zu erkranken. Was viele nicht wissen: Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Über die entsprechenden Voraussetzungen, wer versichert ist und welche Leistungen übernommen werden, informieren der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte.

Demnach müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen:

Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen undrelevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, undpositiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Bei Verdacht auf eine COVID-19–Infektion, sollte der Arzt oder Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Unter bestimmten Umständen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung auch die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test bei einem möglicherweise infizierten Mitarbeiter.

Welcher Versicherungsträger zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab: Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher: „Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen.“ (JB)

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