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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Rehabilitationssport – Aktivierung ist nicht gleich Therapie

Zusammenfassung

Nach § 26 SGB IX hat ein Arzt die Möglichkeit, eine Verordnung für Rehabilitationssport und Funktionstraining auszustellen (SGB 2004). Ziele dieser Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sind einerseits, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Andererseits sollten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit abgewendet, überwunden oder vermindert, sowie eine Verschlimmerung verhütet werden, damit der vorzeitige Bezug von laufenden Sozialleistungen vermieden oder laufende Sozialleistungen vermindert wird.
Metadaten
Titel
Rehabilitationssport – Aktivierung ist nicht gleich Therapie
verfasst von
Paul Geraedts
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-20425-9_2