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24.08.2017 | Rechtsfragen | Online-Artikel

Arbeitsrecht: Krank zum Personalgespräch?

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Frage: Muss ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, auf Weisung seines Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um an einem Personalgespräch über seine Arbeitsleistung teilzunehmen?

Krank im Bett (Symbolbild mit Model) © Duncan Noakes / iStock / ThinkstockKrank im Bett - darf das Personalgespräch ausfallen?

Antwort von Martina Weber, Volljuristin (Ass. jur.): Rechtsgrundlage für das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist § 106 Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten, in denen der Arbeitgeber Weisungen für Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden will.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kommen Weisungen bezüglich seiner Arbeitsleistung nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistungen nicht erbringen muss. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage wäre, an dem Gespräch teilzunehmen. Verpflichtet ist er hierzu nicht (LAG Nürnberg, 01.09.2015,
7 Sa 592/14).

Teilweise arbeitsunfähig? Das gibt es nicht

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, wonach ein Arbeitnehmer zwar nicht seine Arbeitsleistung erbringen, aber an einem Personalgespräch teilnehmen könnte, wird von der Rechtsordnung nicht anerkannt (BAG 09.04.2014, 10 AZR 637/13).

In seinem Urteil vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg bestätigt. In dem Fall ging es um einen Krankenpfleger, der nach einer unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit befristet als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt war. Nach Ansicht des BAG ist es dem Arbeitgeber zwar nicht untersagt, mit einem erkrankten Arbeitnehmer in zeitlich angemessenem Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen.

Einer Weisung, im Betrieb zu erscheinen, muss der Arbeitnehmer jedoch nicht Folge leisten, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist gesundheitlich dazu in der Lage.

Martina Weber
Volljuristin (Ass. jur.)

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