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01.09.2017 | Rechtsfragen | Online-Artikel

Nachtschichtunfähigkeit einer Pflegekraft

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Ist eine Pflegekraft, die im Schichtdienst arbeitet, bei Eintritt einer Nachtschichtunfähigkeit arbeitsunfähig oder hat sie einen Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz?

Nachtschicht (Symbolbild) © Photographee.eu / Fotolia

Antwort von Martina Weber, Volljuristin: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausführen oder wenn er sie nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer, naher Zukunft verschlechtert (BAG, 07.08.1991, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1992, S. 69).

Ob eine Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt, hängt von der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ab. Es gibt Fälle, in denen nicht klar ist, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn eine Pflegekraft ein verstauchtes Handgelenk hat? Ist sie dann nur zu den Tätigkeiten verpflichtet, die sie trotz des verstauchten Handgelenks verrichten kann oder gilt sie als arbeitsunfähig?

Die Rechtsprechung lehnt eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ab. Wer infolge einer Krankheit nur einige der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausführen kann, ist arbeitsunfähig (BAG 29.01.1992, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1992, S. 643).

Und wie ist der Fall zu beurteilen, in dem eine Pflegekraft, die im Schichtdienst arbeitet, wegen einer medikamentösen Behandlung keine Nachtschichten mehr leisten kann? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Fall, die Pflegekraft sei aufgrund dieses Befundes nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig, denn sie könne ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Krankenschwester weiterhin ausüben; ihre eingeschränkte Verwendbarkeit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit stehe dem nicht entgegen. Zwar seien die Nachtschichten grundsätzlich von der Arbeitszeit der Pflegekraft mit umfasst, es läge jedoch keine vertragliche Festlegung der Arbeit auf die Nachtzeit vor, vielmehr war es dem Arbeitgeber überlassen, die Arbeitszeit im Rahmen des Schichtmodells festzulegen, wobei die Nachtschicht einen untergeordneten Anteil einnahm. (BAG 09.04.2014, Az.: 10 AZR 637/13). Das BAG hat mit diesem Urteil die Rechte der Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen zeitlich nur begrenzt einsatzfähig sind, die jedoch sämtliche ihnen im Arbeitsvertrag zugewiesenen Tätigkeiten ausführen können, gestärkt.

Martina Weber
Volljuristin (Ass. jur.)

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