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01.02.2014 | Rechtsfragen | Online-Artikel

Nachlass oder vergessene Gegenstände von Patienten

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Leserfrage: In unserem Krankenhaus beschäftigt uns schon länger die Frage, wie mit Nachlass oder vergessenen Gegenständen von Patienten umgegangen werden soll. Was sind angemessene Aufbewahrungszeiten? Gibt es eine Unterscheidung von Wertgegenständen und persönlichen Sachen? Wenn sich Schmuck im Nachlass befindet und es meldet sich kein Angehöriger, wie lange muss er aufgehoben werden, wie gestalten sich die Besitzverhältnisse?

Recht Paragraf © Coloures-pic / Fotolia

Antwort von RA Konstantin Weinholz, Berlin: Bei den vergessenen Sachen handelt es sich im Ergebnis um verlorene Sachen, also Fundsachen. Grundsätzlich hat der Finder bzw. der Träger der Einrichtung dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige von dem Fund zu machen. Empfangsberechtigter außer dem Eigentümer kann jeder sein, der Besitzrecht an einer Sache hat (z.B. gehören ja Mobiltelefone, Tablet PCs etc. nicht immer dem Besitzer, Eigentümer kann das jeweilige Mobilfunkunternehmen sein). Ist kein Eigentümer oder Empfangsberechtigter bekannt, muss der Finder oder Träger als Verantwortlicher den Fund und alle relevanten Umstände, die zur Auffindung des Empfangsberechtigten der zuständigen Behörde anzeigen. In der Regel ist das die Gemeinde, wenn sich nach Kommunalrecht nicht etwas Anderes ergibt. In der Regel wird das nicht erforderlich, wenn die Kontaktdaten des Patienten bekannt sind. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Wert der Sache 10 Euro nicht überschreitet. Bis zur Ablieferung an den Empfangsberechtigten oder die Behörde hat die Einrichtung die Fundsachen zu verwahren, kann aber jederzeit an die Behörde ausliefern, um sich der Aufbewahrungspflicht zu entledigen. Zudem gibt es Versteigerungspflichten für leicht verderbliche oder schwer aufzubewahrende Gegenstände. Aufwendungen, die zur Ermittlung des Empfangsberechtigten gemacht werden, sind von diesem zu erstatten. Bis die Erstattung erfolgt, kann die Fundsache einbehalten werden. Natürlich gibt es auch Finderlohn, das Gesetz belohnt Mühe und Ehrlichkeit wenigstens in diesem Fall. Bis zu einem Sachwert von 500 Euro sind das 5%, vom Mehrwert 3%. Bei Tieren 3%, wobei von denen sicher nicht allzu viele in der Einrichtung zurückgelassen werden. Natürlich gibt es Gegenstände mit rein ideellem Wert; hier wird der Finderlohn nach dem so genannten „billigen Ermessen“ bestimmt, also entscheiden Umstände und Lebenserfahrung. Eine Unterscheidung zwischen Wertgegenständen und persönlichen Sachen trifft das Gesetz nicht.

Verstorbene werden im Moment des Todes von einem oder mehreren Erben beerbt, d.h. von einer Sekunde auf die andere gibt es eine Rechtsnachfolge, was Eigentum und Besitzrecht angeht. Mit ähnlichen Rechtsfolgen wie zuvor aufgeführt, da die Fundsachen ja zu keinem Zeitpunkt herrenlos sind. Hier wird man in der Regel etwas mehr Zeit auf die Ermittlung des Empfangsberechtigten verwenden müssen, zumal ja eine Erbschaft noch sechs Wochen lang ausgeschlagen werden kann, im Falle der Ausschlagung dann Ersatzerben auf den Plan treten, die dann wieder sechs Wochen lang ausschlagen können etc. Aufwendungen, die für die Ermittlung gemacht werden, können natürlich wieder dem Empfangsberechtigten entgegengehalten werden. Aufgrund der manchmal jahrelangen Auseinandersetzungen um Nachlass und einzelne Gegenstände bietet sich in diesem Falle vielleicht noch eher die Hinterlegung bei einer Behörde an, die ja jederzeit möglich ist.

Macht man alles richtig, verheimlicht man also nicht den Fund und kommt seinen sonstigen, hier genannten Pflichten nach, und meldet sich kein Empfangsberechtigter, erwirbt der Finder bzw. Träger der Einrichtung nach sechs Monaten das Eigentum.

RA Konstantin Weinholz, Berlin

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

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