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01.06.2017 | Rechtsfragen | Online-Artikel

Glaubensfreiheit im Arbeitsverhältnis

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Frage: Kann eine muslimische Pflegekraft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einem ambulanten Pflegedienst weigert, männliche Patienten zu waschen, in der Probezeit gekündigt werden?

Junge Muslima (Symbolbild mit Model) © Dean Mitchell / Getty Images / iStock

Antwort von Martina Weber, Volljuristin (Ass. jur.): Immer wieder haben Arbeitsgerichte über Fälle zu entscheiden, in denen sich Arbeitnehmer weigern, bestimmte Tätigkeiten durchzuführen, die zwar im Rahmen ihres Arbeitsvertrages liegen, die aber ihrer Ansicht nach nicht mit ihrem Gewissen oder ihrem religiösen Bekenntnis vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich im Einzelfall für den Arbeitnehmer tatsächlich ein Recht auf Arbeitsverweigerung ergeben. Verweigert der Arbeitnehmer dagegen ohne rechtlich anerkannten Grund eine zugewiesene Arbeit, kommt eine Abmahnung, eine ordentliche oder je nach Sachverhalt sogar außerordentliche Kündigung in Betracht.

Am 23. März 2017 urteilte das Arbeitsgericht Mannheim über einen Fall einer muslimischen Pflegehelferin, die nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet war, Menschen aller Pflegestufen zu betreuen, die sich aber bereits in der ersten Arbeitswoche aus Gründen ihres religiösen Glaubens weigerte, männliche Patienten zu waschen, was zur Kündigung innerhalb der Probezeit führte.

War der Gewissenskonflikt absehbar?

Maßgeblich für die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer zu Recht auf Grundrechte beruft, ist eine umfassende Interessenabwägung, die alle Einzelheiten des konkreten Falles berücksichtigt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Glaubensfreiheit im Arbeitsverhältnis vom 20. Dezember 1984 (2 AZR 436/83) ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit einem Gewissenskonflikt hat rechnen müssen, ob der Arbeitgeber aus betrieblichen Erfordernissen auf dieser Arbeitsleistung bestehen muss, ob dem Arbeitnehmer andere Arbeit zugewiesen werden kann und ob mit zahlreichen weiteren Gewissenskonflikten in der Zukunft zu rechnen ist.

Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Kündigungsschutzklage der muslimischen Pflegehelferin ab. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz war nicht zu prüfen, weil dieser erst nach sechs Monaten Beschäftigungszeit greift. Die Klage der Pflegehelferin war bereits unzulässig, weil sie einen Tag zu spät eingereicht worden war.

Martina Weber
Volljuristin (Ass. jur.)

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

01.06.2017 | Recht | PflegeAlltag

Mythen um die Probezeit