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15.02.2019 | Rechtsfragen | Nachrichten

Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige

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Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnen, wenn der Arbeitnehmer eine Gefährdungsanzeige (Überlastungsanzeige) erstattet, obwohl aus Arbeitgebersicht eine Gefahrenlage weder bestand noch drohte?

Paragraph © Sebastian Duda, fotolia.com

Nach § 16 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Können Pflegekräfte aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten, ohne eine Abmahnung zu riskieren?

In einem Fall, über den das Arbeitsgericht Göttingen zu entscheiden hatte, war eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin vertretungsweise mit einer Auszubildenden auf einer Station, die in der Regel mit zwei examinierten Fachkräften besetzt ist. Die Fachkraft meldete sich wegen der unzureichenden Personalbesetzung bei der PDL, die ihr einen weiteren Pflegeschüler zuwies und ihr mitteilte, sie könne im Bedarfsfall Unterstützung von der Nachbarstation anfordern. Es war in der Klinik möglich, im Krisenfall einerseits über den Personennotalarm im Akutfall Hilfe anzufordern und andererseits den Hintergrunddienst (Rufbereitschaft) anzufordern.

Subjektive Einschätzung zählt

Die Klägerin verfasste eine Gefährdungsanzeige und erhielt eine Abmahnung, gegen die sie Klage erhob. Die Arbeitgeberseite trug vor, es habe objektiv keine Gefährdungssituation vorgelegen. Das Arbeitsgericht Göttingen (14.12. 2017, 2 Ca 155/17) gab der Pflegekraft Recht. Bei der Erstattung einer Gefährdungsanzeige kommt es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung besteht. Arbeitnehmer können auch aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten. Andernfalls würden Arbeitnehmer aus Sorge vor Abmahnungen davon abgehalten werden, Gefährdungslagen anzuzeigen.

Nur der bewusste Missbrauch einer Gefährdungsanzeige oder die willkürliche Erstattung könnten eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers begründen. Die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die sich für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen einsetzen, ist durch den Gesetzgeber nicht gewollt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Arbeitsschutzgesetz. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung der Klinik gegen das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 12.09.2018 (14 Sa 140/18) zurückgewiesen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen ist damit rechtskräftig.

Martina Weber, Volljuristin (Ass. Jur.)
Quelle: Heilberufe 12/2018, S. 47

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

01.12.2018 | PflegeAlltag

Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige