Zusammenfassung
Rechtliche Grundlage der Intensivbehandlung ist der Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger. Aus dem Vertrag ergibt sich für den Krankenhausträger die Pflicht zur Behandlung und Pflege des Patienten. Diese Pflichten werden von Ärzten und Pflegekräften erfüllt. Bei der Beziehung zwischen Arzt/Pflegepersonal und dem Patienten gilt der rechtliche Grundsatz: „Der Wille des Kranken ist oberstes Gebot!“ Das heißt: Alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen erfordern das Einverständnis des Patienten oder seines gesetzlichen Betreuers. Die Grenzen der Behandlungspflicht sind erreicht, wenn sich der Zustand des Intensivpatienten trotz maximaler Therapie nicht verbessert und er gerade wegen der Therapiemaßnahmen nicht sterben kann. Dann gilt: Auch eine zunächst unter (aussichtsreichen) Voraussetzungen begonnene Intensivtherapie kann abgebrochen werden, wenn sich im weiteren Behandlungsverlauf herausstellt, dass sie aussichtslos ist.