Ein hessisches Seniorenheim darf zwei gegen SARS-CoV-2 ungeimpfte Mitarbeiter vom Dienst freistellen. Das hat das Arbeitsgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden.
Das Gericht hatte am 12. April die Anträge eines Wohnbereichleiters und einer Pflegefachkraft auf eine vertragsgemäße Beschäftigung zurückgewiesen (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). Weil sie bis zum 15. März 2022 keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hatten, waren die beiden Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 ohne Lohnfortzahlung vom Dienst freigestellt worden.
Keine Beschäftigungspflicht
Aus dem zugrundeliegenden Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes ergebe sich keine Beschäftigungspflicht, bis etwa ein Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entschieden hätte, zitiert dpa die Begründung der Vorsitzenden Richterin.
Nach Auffassung der Kammer überwiegt das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner auf Gesundheitsschutz. Aus Sicht des Gerichts liegt es im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, Beschäftigte, die der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, freizustellen. Ob in dieser Zeit eine Lohnfortzahlung erfolgen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gegen die Entscheidungen ist Berufung möglich. Die Hauptverfahren laufen noch.
Seit Mitte März greift die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Umsetzung wird in den einzelnen Bundesländern zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt. (ne)