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Hinsehen und handeln Gewaltprävention als Führungsaufgabe

  • 17.12.2025
  • Recht
  • Nachrichten
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Gewalt in der Pflege ist ein kein seltenes Phänomen und hat viele Facetten – ob gegen Pflegefachpersonen gerichtet oder gegen Pflegebedürftige. Bei der Vorbeugung solcher Ereignisse sehen Expert*innen vor allem die Arbeitgeber in der Pflicht.

© Monster Ztudio / stock.adobe.comFührungsetage in der Pflicht: Gewaltereignisse in der Pflege entstehen nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen auf Leitungsebene, sagt der Experte für Gesundheitsrecht Hubert Klein.© Monster Ztudio / stock.adobe.com

Ein betrunkener Mann in der Notaufnahme wird gegenüber einer Pflegefachperson anzüglich. Eine demente Bewohnerin in einer Pflegeeinrichtung bespuckt den Pfleger. Ein Pfleger schreit eine inkontinente Bewohnerin an. Über die Hälfte der Beschäftigten im Gesundheitswesen hat innerhalb von zwölf Monaten verbale Übergriffe erlebt, knapp ein Viertel körperliche Angriffe, so eine Umfrage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung von 2024. 

Umso wichtiger sind wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen. Hier sieht Martina Röder, Geschäftsführerin des Deutschen Pflegeverbands (DPV), vor allem die Einrichtungsträger in der Pflicht. Sie betont:  „Einrichtungen brauchen ein Schutzkonzept, das eine Meldestelle, Leitlinien sowie Schulungen umfasst.“ 

Zu beachten ist, dass Gewalt in zwei Richtungen gehen kann: Gegen die Beschäftigten, ausgehend von zu Pflegenden oder Angehörigen, oder umgekehrt Gewalt gegen Patient*innen oder  Bewohner*innen, ausgehend vom Gesundheitspersonal. 

Delikte entstehen auch durch Unterlassen

Auch der Bonner Rechtsanwalt Hubert Klein betont die rechtliche Verantwortung auf allen Führungsebenen. Gewaltvorgänge – egal aus welcher Richtung – seien schlichtweg Straf- und Haftungstaten – von der Beleidigung bis hin zu Tötungsdelikten. „Die Delikte entstehen nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen auf Leitungsebene“, macht der Jurist deutlich.  

In diesem Zusammenhang seien auch häufig unbekannte Rechtsmechanismen aus dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herauszustellen. „Neben dem allgemeinen Strafrecht begründen auch diese Gesetze sowohl aktive Gegenrechte des Personals wie auch Handlungspflichten der Arbeitgeber, die für die Sicherheit von Personal und den zu Betreuenden zu sorgen haben“, sagt der Experte für Gesundheitsrecht. Hinzu komme das Hinweisgeberschutzgesetz, das sogenannte Whistleblower vor Repressalien schützt. Nach diesem Gesetz, das 2023 für Furore sorgte, müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Meldestelle unter anderem für Gewaltvorfälle einrichten.

Gewalt in der Pflege

Wie man Gewalt in der Pflege erkennt, begegnet und verhindert, ist am 31. Januar Thema auf dem Kongress Pflege 2026. Die Veranstaltung bildet den Auftakt für eine Reihe von Informations- und Schulungsangeboten zur Gewaltprävention, die der Deutsche Pflegeverband (DPV) 2026 in mehreren offenen Symposien sowie für Träger und Ausbildungseinrichtungen anbietet.
Der Kongress Pflege 2026 findet zusammen mit dem 31. Deutschen Pflege-Recht-Tag am 30. und 31. Januar in Berlin statt. Hier geht es zu Programm und Anmeldung.

Schutz vor Gewalt sei auch ein Qualitätsmerkmal, stellt Martina Röder klar, die selbst die Senioreneinrichtung Neanderklinik Harzwald leitet: „In unserer Einrichtung gibt es neben dem üblichen Beschwerdemanagement einen konkreten Wertekompass, der jedem neuen Mitarbeitenden verpflichtend vorgestellt, täglich gelebt und regelmäßig evaluiert wird.“ Die Einrichtung sei zertifiziert nach ISO 9001:2015 und arbeite nach einem eigenen Schutzkonzept ‚Bewohnersicherheit‘. Dieses enthält Vorgaben zur Gewaltprävention und einem strengen Meldesystem. (ne)

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Hand stoppt hölzerne Dominosteine/© Monster Ztudio / stock.adobe.com