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15.02.2018 | Recht | Nachrichten

Gefährdungsanzeige: Klinik verliert gegen Pflegerin

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Eine Pflegerin hat sich vor Gericht erfolgreich gegen eine Abmahnung gewehrt. Unter anderem hatte sie vor Fehlern in der Versorgung von Patienten gewarnt.

Justitia hat entschieden.  © Frank wagner / fotolia.com

Im Streit um Gefährdungsanzeigen hat die Asklepios Fachklinik in Göttingen erneut eine Niederlage vor dem Arbeitsgericht Göttingen erlitten. Das Gericht gab der Klage der Pflegerin Ruth R. statt, die sich gegen zwei Abmahnungen zur Wehr gesetzt hatte. Das Gericht entschied, dass der Klinikbetreiber die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen muss (Aktenzeichen 1 Ca 267/17).

Die Pflegerin hatte unter anderem eine Abmahnung erhalten, weil sie im Sommer 2017 nach ihrem Dienst auf der Suchtstation der psychiatrischen Klinik eine Gefährdungsanzeige verfasst hatte. Sie wies damals schriftlich darauf hin, dass die personelle Besetzung unzureichend sei. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu Fehlern in der Patientenversorgung gekommen sein könnte. Ihr Arbeitgeber hielt die Gefährdungsanzeige für unberechtigt und sprach eine Abmahnung aus.

Vor Gericht kassierte der Klinikbetreiber eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts war die Abmahnung unzulässig, da sie dem Sinn und Zweck des Arbeitsschutzgesetzes widerspreche. Dieses verpflichte Arbeitnehmer dazu, daran mitzuwirken, dass keine Gefährdungslagen entstehen.

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Ausweg Gefährdungsanzeige

Gefährdungsanzeigen haben in der Pflege „Konjunktur“ — und das nicht ohne Grund. Für die einen sind sie ein stetes, aber nicht ausreichend konstruktives Werkzeug oder gar ein „Ärgernis“, für die anderen ein probates Mittel gegen Überlastungen und Gefährdungen.

Pflegekräfte müssen Gefährdung der Gesundheit melden

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Beschäftigte unverzüglich ihrem Arbeitgeber oder zuständigem Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit melden. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung bestehe.

Arbeitnehmer könnten auch aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten. Der Arbeitgeber könne gegebenenfalls mit einer Gegendarstellung reagieren, nicht aber mit einer Abmahnung, entschied das Gericht. Im Dezember 2017 hatte der Klinikbetreiber in einem ähnlichen Verfahren schon einmal eine Niederlage vor Gericht erlitten. Damals hatte eine Gesundheits- und Krankenpflegerin geklagt, die ebenfalls wegen einer Gefährdungsanzeige eine Abmahnung erhalten hatte.

Die Göttinger Verdi-Gewerkschaftssekretärin Julia Niekamp begrüßte die Entscheidung. In den vergangenen Jahren hätten immer wieder Beschäftigte der Asklepios-Klinik dem Betriebsrat und der Gewerkschaft berichtet, dass sie nach einer Gefährdungsanzeige zu Einzelgesprächen einbestellt worden seien und sie sich dann unter Androhung von Konsequenzen genötigt gesehen hätten, ihre Gefährdungsmeldung zurückzunehmen. Es sei dringend nötig gewesen, dass diesem Umgang mit Gefährdungsanzeigen "rechtlich ein Riegel vorgeschoben wurde", sagte die verdi-Vertreterin. (pid)

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