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04.01.2018 | Recht | Nachrichten

Umkleidezeit ist Arbeitszeit

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Klinikpersonal muss seine Arbeitskleidung nicht schon zu Hause anziehen. Bei derart leicht erkennbarer Dienstkleidung ist dies nicht zumutbar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Umkleidezeit (Symbol) © sturti / iStock

Danach ist die für das An- und Ausziehen notwendige Umkleidezeit als Mehrarbeit zu vergüten, soweit der jeweilige Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Die vor der Arbeit notwendige Desinfektion der Hände sei dagegen während der regulären Arbeitszeit zu erledigen und müsse daher nicht gesondert vergütet werden.

In seiner ständigen Rechtsprechung geht das BAG davon aus, dass Zeiten für das An- und Ablegen „besonders auffälliger Dienstkleidung“ vor Schichtbeginn zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit führen.

Keine Vergütungspflicht

Auch der Weg zur Umkleide muss danach bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Tragen der Dienstkleidung erforderlich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht in der Vergütungspflicht, wenn die Kleidung bereits zu Hause angelegt oder auch privat genutzt werden kann.

Im jetzt entschiedenen Fall verlangt ein Krankenpfleger aus Niedersachsen von seinem Arbeitgeber 464,20 Euro Überstundenvergütung. Zwischen Februar 2013 und April 2014 habe er an 100 Werktagen durchschnittlich jeweils elfeinhalb Minuten gebraucht, um die Klinikkleidung an- und auszuziehen.

Weitere 30 Sekunden habe er für die vor Arbeitsbeginn erforderliche Desinfektion seiner Hände benötigt. Diese Zeiten müsse ihm das Krankenhaus als Überstunden bezahlen.

Doch die Klinik lehnte dies ab. Der Krankenpfleger könne die weiße Klinikkleidung auch zu Hause an- und ablegen. In diesem Fall bestehe kein Anspruch auf Vergütung.

Händedesinfektion im Blick

Das BAG betonte nun jedoch, dass dem Kläger das Umkleiden zu Hause nicht zumutbar sei. Zwar sei auf der Dienstkleidung kein Logo oder Emblem des Krankenhauses aufgedruckt, dennoch handele es sich um eine „besonders auffällige“ Kleidung. Denn von Dritten sei sie leicht der Gesundheitsbranche zuzuordnen. Ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist, spiele keine Rolle.

Grundsätzlich seien daher entsprechende Umkleidezeiten zu vergüten. Die Zeiten für die Händedesinfektion zählten jedoch nicht zu den Überstunden. Diese Tätigkeit sei im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen.

Nach dem Erfurter Urteil sind allerdings abweichende tarifliche Regelungen zulässig. Ob solche hier vorliegen und wie lang das Umkleiden tatsächlich gedauert hat, soll nun noch das Landesarbeitsgericht Hannover prüfen. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht: Az.: 5 AZR 382/16

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