Hilfe beim Anlegen eines Stützkorsetts ist nicht Teil der Grundpflege. Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen muss sie als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert vergütet werden.
Auf Kostenübernahme geklagt hatte eine 87-jährige Seniorin. Wegen Verformung der Wirbelsäule bei fortschreitender Osteoporose war ihr ein Stützkorsett verordnet worden. Motorische Einschränkungen und Schwindel machten es der alte Dame unmöglich, das Korsett eigenständig an- und ausziehen. Der behandelnde Arzt verordnete daher auch häusliche Krankenpflege. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch die Unterstützung des Pflegedienstes gesondert zu bezahlen. Sie vertrat die Auffassung, das Anlegen des Stützkorsetts sei wie das An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln. Es handele sich um einen Teil der Grundpflege, der mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei.
Krankenkasse muss Behandlungssicherungspflege bezahlen
Das sah das LSG Celle-Bremen anders: Demnach handelt es sich beim An- und Ablegen des Stützkorsetts um eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“. Dafür ist in der Regel Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen. Mit normaler Alltagskleidung sei ein Stützkorsett nicht zu vergleichen. Das Anlegen erfordere deutlich mehr Kraft und Feinmotorik. Aufgrund ihrer Einschränkungen könne die Klägerin das nicht mehr, auch Hilfe durch Familienangehörige sei nicht gegeben.
Schon in der Vorinstanz hatte das Sozialgericht Hildesheim die Kasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung gegen dieses Urteil jetzt zurückgewiesen. (ne)
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 17/2017 v. 06.11.2017