intensiv 2002; 10(5): 240
DOI: 10.1055/s-2002-33723
Recht
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Krankenpfleger darf keine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben

Werner Schell
  • 1Neuss
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Publication Date:
02 September 2002 (online)

Der Fall

Ein bei einem Krankenhaus im Funktionsbereich Anästhesie angestellter Krankenpfleger beantragte die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Leichenbestatter. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach diesen ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn durch sie berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen. Der Krankenpfleger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten (z. B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeiten) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche aus. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dies sei mit der Tätigkeit als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätigkeit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen ausdrücklichen Antrag des Krankenpflegers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte der Arbeitgeber ab. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat der auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht (LAG)[1] hat sie abgewiesen. Die Revision des Krankenpflegers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.

1 Urteil des LAG Hamm vom 24.4.2001 - 7 Sa 59/01

2 § 5 Abs. 2 AVR: „Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Dienstgebers beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken” (zitiert aus „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - AVR”, Lambertus Verlag, Freiburg 1998).

Werner Schell

Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Straße 59
41469 Neuss

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