Zeitschrift für Palliativmedizin 2024; 25(03): 101-102
DOI: 10.1055/a-2232-4637
Editorial

Wer einen Mantel braucht, sollte keine Badehose kaufen

Liebe Leserinnen und Leser,

mit Erstaunen haben palliativmedizinische Leistungserbringer zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Vergütungsregelungen für das Jahr 2024 die Bewertung des Zusatzentgelts für die spezialisierte stationäre Palliativversorgung auf einer Palliativstation gemäß OPS 8-98e (spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung) und der weniger differenzierten palliativmedizinischen Komplexbehandlung gemäß OPS 8-982 (palliativmedizinische Komplexbehandlung) für die ersten 21 Tage eines Behandlungsfalles exakt identisch ausfällt. Ebenso lösen die unterschiedlichen Verweildauern von 7 bis 14 und 8 bis 21 Tagen erstmals keine Unterschiede in der Höhe des Zusatzentgeltes aus.

Dies verwundert, da die spezifischen Mindestmerkmale, die erfüllt sein müssen, um den entsprechenden Code abrechnen zu können, sich bezüglich Personaleinsatz, Qualifikation des Personals und weiterer prozessorientierter Kriterien zurecht erheblich unterscheiden.

Wenig überraschend führt dies unter den aktuellen gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen und der kritischen Finanzierungslage vieler Krankenhäuser vielerorts zur Überlegung, die strukturell höheren Anforderungen der OPS 8-98e zurückzustufen und die palliativmedizinische Versorgung über die OPS 8-982 abzubilden – gleicher Ertrag bei geringerem Aufwand, eine vermeintlich attraktive Erlösoptimierung.



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Article published online:
29 April 2024

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