NOTARZT 2021; 37(06): 351-353
DOI: 10.1055/a-1677-7080
Verbandsmitteilungen

Anwendung von BtMG-gelisteten Opiaten und Opioiden durch Notfallsanitäter/-innen als Teil eines analgetischen Gesamt- konzeptes in der prähospitalen Notfallmedizin

BAND-Statement zur notwendigen Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes
Florian Reifferscheid

BAND-Statement zur notwendigen Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes

Die adäquate Linderung von Schmerzen ist eine wichtige Maßnahme der prähospitalen Notfallmedizin. Eine unzureichende Behandlung kann sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Behandelnde unbefriedigend und emotional belastend sein. Da hochpotente Analgetika weitgehend dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, stehen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Wege der Vorabdelegation vielfach nur weniger wirksame Präparate zur Verfügung. Das BtMG stellt für eine zielgerichtete Bereitstellung von Opiaten und Opioiden zur Applikation durch Notfallsanitäter/-innen eine erhebliche Hürde dar, da für eine rechtssichere Vorabdelegation hohe Auflagen erfüllt werden müssen.

Eine aktuelle Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom Juni 2021 [1] kommt zu dem Fazit, dass „die aktuelle Rechtslage eine rechtssichere Betäubungsmittelverabreichung durch Notfallsanitäter nach hier vertretener Auffassung nicht zulässt“. Daher erscheine vor dem Hintergrund der kürzlich neu definierten Voraussetzungen für die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter/-innen – neuer § 2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG) – eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend wünschenswert, ob und unter welchen Umständen diese zulässig sein soll.

Die BAND e. V. erneuert aus Anlass dieser Publikation ihre Forderung, die Gabe von Opiaten und Opioiden durch Notfallsanitäter/-innen unter den Vorgaben des § 2a NotSanG sowie im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1c und Nr. 2c NotSanG durch entsprechende Änderung des BtMG zu ermöglichen. Die BAND e. V. erwartet vom Gesetzgeber, dass er die Empfehlung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages umsetzt und die „weiterhin erheblichen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Anforderungen an die Weisung des ÄLRD und Haftungsfragen für die Ärzte und das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal“ [1] beseitigt. Nach juristischer Auffassung ist die Änderung des BtmG ein notwendiger und geeigneter Schritt [2]. Dieses muss aus Sicht der BAND e. V. so geändert werden, dass das Mitführen der entsprechenden Medikamente im Rettungswagen und die Applikation durch Notfallsanitäter/-innen im Wege der Vorabdelegation mittels Standardarbeitsanweisungen möglich wird. Die BAND e. V. erwartet von diesem Schritt eine Verbesserung der prähospitalen Versorgung im Rahmen eines analgetischen Gesamtkonzeptes, sodass Notfallpatientinnen und -patienten nicht unter erheblichen Schmerzzuständen leiden müssen, wenn diese einfach und sicher behandelbar sind.



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Article published online:
06 December 2021

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