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08.11.2018 | Pflegekammer | Nachrichten

Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft ist rechtmäßig

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Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen ist verfassungsgemäß. Das hat gestern das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt. Damit wurden die Klagen zweier Mitglieder abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat  über die Verfassungsmäßigkeit der Mitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen entschieden. Das Gericht sah in der Pflichtmitgliedschaft keinen Verstoß gegen die Grundrechte der Kläger. Die Errichtung der Pflegekammer verfolge einen legitimen Zweck und sei auch sonst verhältnismäßig.

Geklagt hatten die Geschäftsführerin eines Pflegeheims sowie eine in einem Krankenhaus tätige Fallmanagerin – beide Gesundheits- und Krankenpflegerinnen. Die Fallmanagerin war der Auffassung, eine reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auszuüben. Beide Klagen wurden abgewiesen.

Pflege ist mehr als Grundversorgung am Bett

Die Präsidentin der Pflegekammer Niedersachsen,  Sandra Mehmecke, begrüßte die Entscheidungen. Diese würden die Verfassungsmäßigkeit des Kammergesetzes für Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) eindeutig bestätigen. „Die Urteile sind aus pflegepolitischer Sicht äußerst positiv zu bewerten“, sagte sie. Pflege sei mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen.

Das PflegeKG sieht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Pflegekammer auch dann vor, wenn bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit „Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Berufsausbildung in einem der Pflegeberufe“ eingesetzt werden oder eingesetzt werden können. Demnach liege eine Berufsausübung im Sinne des PflegeKG auch dann vor, wenn Pflegefachpersonen ihre Kenntnisse in Management, Lehre, Verwaltung oder Beratung anwenden, heißt es in einer Mitteilung der Pflegekammer Niedersachsen.

Dieser Auslegung ist auch das Verwaltungsgericht Hannover gefolgt. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ der Entscheidungen hat die Kammer aber eine Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

AZ: 7 A 5658/17
AZ: 7 A 6876/18

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