Um sicher zu stellen, dass Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen auch weiterhin das Recht im Sinne des Artikel 8 der EACH — Charta für kranke Kinder durch speziell für ihre Belange und Erfordernisse qualifizierte Pflegefachpersonen betreut und gepflegt werden, muss auch künftig eine ausreichend große Anzahl an Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen zur Verfügung stehen. Nur auf Basis und Sicherstellung dieser Qualifikation mit Einführung des Pflegeberufereformgesetzes, ist das Personal in der Lage, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und ihren Eltern einzugehen.