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17.10.2019 | Palliativpflege | Nachrichten

Achtung des Patientenwillens gilt auch beim Sterbefasten

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Das sogenannte Sterbefasten ist nicht als Suizid zu bewerten. Das stellt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) in einem aktuellen Positionspapier fest und mahnt zur Respektierung des Patientenwillens.

„Wenn ein schwerstkranker Mensch aus freiem Entschluss nicht mehr essen und trinken will, um sein Sterben zu beschleunigen, dann ist das zu respektieren“, sagte der Präsident des DGP Lukas Radbruch. Es sei keine strafbare Handlung, diese selbstbestimmte Entscheidung eines unerträglich leidenden Menschen medizinisch zu begleiten. Vielmehr würde es den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, ihn in dieser Situation gegen seinen Willen zu ernähren, heißt es in dem Positionspapier.

Allerdings bringe die Begleitung eines Patienten beim Sterbefasten „komplexe und herausfordernde Probleme“ mit sich, erläutert DGP-Vizepräsident Dr. Bernd-Oliver Maier. Das gelte sowohl im Umgang mit dem Schwerstkranken, seinen Angehörigen als auch mit dem Team der Hospiz- und Palliativversorgung. So sei die Entscheidung des Patienten zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) für unmittelbar Beteiligte oft sehr schwer auszuhalten. Deshalb bräuchten auch seine Angehörigen und das Behandlungsteam umfassende Unterstützung.

Wichtig seien auf Anfrage Informationen zum FVET, dem zeitlichen Verlauf, möglichen Folgesymptomen, Komplikationen und deren Behandlungsoptionen – allerdings ohne Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu wollen, welche ausschließlich der Patient treffe. Auch Fallkonferenzen oder ethische Fallbesprechungen könnten sinnvoll sein. 

Der FVET begegnen insbesondere Menschen, die Sterbende in stationären Pflegeeinrichtungen begleiten, häufig. Es handelt sich um kein neues Phänomen, wie die DGP betont. Im Rahmen der Diskussion um Sterbehilfe sei daher auch um die Bewertung des FVET gerungen worden. (ne)

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